Das Ministerialdekret vom 10. März 2026 (MEF - Vizeminister), veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale Serie Generale Nr. 66 vom 20. März 2026 (Prot. 26A01335), ist der wichtigste Durchführungsakt des D.Lgs. 43/2025 zur Reform der italienischen Stromsteuer (accisa). Während das Gesetz das Was der Reform festlegt, regelt das DM 10. März 2026 das Wie: Es definiert die Unterlagen der denuncia di officina (Art. 2), den Mechanismus der monatlichen Akontozahlungen (Art. 7), Struktur und Fristen der dichiarazione semestrale (Art. 8), den conguaglio (Art. 9), die Kaution von 15% mit vierteljährlicher Anpassung (Art. 10), die Monatsmeldungen der Stromhändler ab 1. April 2026 (Art. 11), die Sonderbestimmungen für Speichersysteme und Erneuerbare über 20 kW (Art. 15) sowie die Übergangsbestimmungen für bestehende Betreiber (Art. 22). Wer ein Elektrizitätswerk in Italien betreibt, muss seine internen Abläufe an diesen Akt anpassen.
D.Lgs. 43/2025 und DM 10. März 2026: Gesetz und Durchführung
Das D.Lgs. 14. März 2025, Nr. 43 hat den Testo Unico delle Accise (D.Lgs. 504/1995) reformiert und unter anderem den neuen Art. 56-ter TUA eingeführt, der dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die Befugnis erteilt, die Anwendungsmodalitäten der Stromsteuer per Dekret zu regeln. Das DM 10. März 2026 ist genau dieses Durchführungsdekret: Es ersetzt die früheren Ministerialverordnungen zur Anwendung der accisa auf elektrische Energie und fasst in einem einzigen Text die operativen Bestimmungen für Verkäufer (venditori), Eigenverbraucher (consumatori per uso proprio) und gemischte Figuren (consumatori-venditori) zusammen.
Eine ausführliche Darstellung der gesetzlichen Reform finden Sie im Beitrag D.Lgs. 43/2025: vollständiger Leitfaden zur Reform der Stromsteuer 2026. Der vorliegende Artikel konzentriert sich ausschließlich auf den Durchführungstext.
Art. 2 - Anmeldung des Elektrizitätswerks (denuncia di officina)
Art. 2 definiert die Unterlagen, die der denuncia di officina (Anmeldung des Elektrizitätswerks) bei der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (ADM) beizufügen sind. Für neue Aktivierungen sind insbesondere erforderlich:
- Technische Beschreibung der Anlage mit Angaben zum Netzanschluss (Niederspannung, Mittelspannung, Hochspannung) und zumambito territoriale (Territorialbereich der Belieferung).
- Prospetto der prozentualen Energieaufteilung nach Verwendungszweck, einschließlich befreiter, ausgenommener oder mit reduziertem Satz besteuerter Verwendungen.
- Für Mischbetriebe (uso promiscuo): prozentuale Aufteilung mit nachvollziehbarer Begründung der angewandten Aufteilungskriterien.
Die Anmeldung ist Grundlage für die Lizenz- bzw. Genehmigungserteilung und für die Berechnung der Kaution gemäß Art. 10.
Art. 7 - Monatliche Akontozahlungen (acconti mensili)
Vor der Reform leisteten die Verpflichteten feste monatliche Vorauszahlungen, berechnet auf Basis des Vorjahres. Art. 7 des DM 10. März 2026 kehrt diese Logik um: Jeden Monat wird die accisa auf die tatsächlichen Mengen des Vormonats entrichtet. Fälligkeit ist das Ende des laufenden Monats.
Die Berechnungsformel hängt von der Figur des Verpflichteten ab:
| Figur | Berechnungsgrundlage des Akontos |
|---|---|
| Verkäufer (venditori) | Stromsteuer auf die im vorangehenden Kalendermonat an Endverbraucher fakturierten Mengen, getrennt nach ambito territoriale. |
| Eigenverbraucher (consumatori per uso proprio) | Stromsteuer auf die im Vormonat für den Eigenbedarf verbrauchten Mengen. |
| Hybridbetreiber (consumatori-venditori) | Summe beider obenstehenden Kriterien. |
Für die Akontozahlung des Monats Januar 2026 sieht Art. 7 eine Übergangsregel vor: Sie entspricht dem Betrag der Dezember-2025-Rate, berechnet nach der alten Methode. Ab Februar 2026 gilt die neue Logik der tatsächlichen Mengen.
Art. 8 - Halbjahreserklärung (dichiarazione semestrale)
Art. 8 ersetzt die jährliche Verbrauchserklärung durch eine dichiarazione semestrale. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich telematisch. Das standardisierte AD-1-Modell und die technischen Übermittlungsspezifikationen werden durch eine Verfügung des Direktors der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (ADM) gemäß Art. 55 Abs. 14 TUA festgelegt.
| Halbjahr | Referenzzeitraum | Frist |
|---|---|---|
| H1 | 1. Januar - 30. Juni | Ende September desselben Jahres |
| H2 | 1. Juli - 31. Dezember | Ende März des Folgejahres |
Der Inhalt der Erklärung variiert nach Figur:
- Verkäufer: gelieferte Mengen pro ambito territoriale, multipliziert mit den zum Lieferzeitpunkt geltenden Sätzen, getrennt nach Halbjahr.
- Eigenverbraucher: verbrauchte Mengen, multipliziert mit den zum Verbrauchszeitpunkt geltenden Sätzen.
- Hybridbetreiber: beide vorgenannten Inhalte kombiniert.
Art. 9 - Ausgleichszahlung (conguaglio)
Der conguaglio ist die Differenz zwischen den im Halbjahr geleisteten monatlichen Akontozahlungen und dem Endergebnis der dichiarazione semestrale. Die Zahlung ist bis zum Ende des Monats fällig, in dem die Halbjahreserklärung eingereicht wird. Für Verkäufer (und für Hybridbetreiber hinsichtlich der Lieferungsquote) erfolgt die Zahlung getrennt nach ambito territoriale. Eventuelle Steuerguthaben können vorgetragen oder als Rückerstattung beantragt werden.
Art. 10 - Kaution (cauzione) 15% mit vierteljährlicher Anpassung
Die cauzione (Bürgschaft gegenüber der ADM) entspricht 15% der geschätzten Jahresakzise, berechnet auf Basis der Daten der denuncia di officina. Anschließend unterliegt sie einer vierteljährlichen Anpassung auf Grundlage der tatsächlich gemeldeten Mengen.
Die Reduzierungen für den Status des Akkreditierten Verpflichteten (SOAC-GE, gemäß Artt. 9-ter ff. TUA) bleiben unberührt: bis zu 100% Reduzierung der Kaution für die höchste Zuverlässigkeitsstufe, sofern das einschlägige Durchführungsdekret veröffentlicht wird.
Art. 11 - Monatsmeldungen der Stromhändler
Ab dem 1. April 2026 sind venditori verpflichtet, der ADM monatlich die im Vormonat an Endverbraucher fakturierten Mengen telematisch zu melden, getrennt nach Verwendungszweck (destinazione d'uso) und nach ambito territoriale, einschließlich der zugehörigen Steuerbeträge. Die Frist ist das Ende des dem Referenzmonat folgenden Monats. Diese Pflicht bestand zuvor nur für Verteiler und wird durch das DM 10. März 2026 auf Verkäufer ausgeweitet.
Art. 15 - Sonderbestimmungen: Speicher und Erneuerbare > 20 kW
Art. 15 präzisiert zwei Sonderfälle, die in der Praxis besondere Bedeutung für Photovoltaik- und Batteriespeicheranlagen haben:
- Speichersysteme (Accumulo / BESS): Elektrische Energie, die in netzgekoppelten Elektrizitätswerken verbraucht wird, die hauptsächlich aus Speicheranlagen bestehen, ist steuerbefreit gemäß Art. 52 Abs. 3 Buchst. a TUA.
- Erneuerbare über 20 kW: Strom aus erneuerbaren Quellen mit installierter Leistung über 20 kW, der außerhalb des Erzeugungsstandorts verbraucht oder durch Subjekte ohne Eigenerzeugerstatus genutzt wird, ist nicht von der Akzise befreit. Klarstellung zu Art. 52 Abs. 3 Buchst. b TUA.
Art. 22 - Übergangsbestimmungen für bestehende Betreiber
Art. 22 regelt den Übergang für Betreiber, die zum 31. Dezember 2025 bereits über eine Lizenz oder Genehmigung verfügen. Die Tätigkeit kann ohne neue Zulassungen fortgesetzt werden, sofern die folgenden Erfüllungen erfolgen:
| Pflicht | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anpassung der Kaution auf 15% | ab 1. April 2026 | Art. 22 Abs. 1 |
| Meldung bestehender Volleinspeise-Erzeuger (gesamte Energie ins Netz) | bis 31. März 2026 | Art. 22 Abs. 5 |
| Anmeldung Erneuerbare-Erzeuger ≤ 20 kW, die an Endverbraucher liefern | bis 31. März 2026 | Art. 22 Abs. 6 |
Bereits hinterlegte Befreiungserklärungen und Erklärungen über die Nichtunterstellung unter die Steuer bleiben gültig (Art. 22 Abs. 2-4). Eine Erneuerung allein aufgrund des Inkrafttretens der Reform ist nicht erforderlich.
Was Betreiber in Südtirol jetzt tun sollten
Für Betreiber von Elektrizitätswerken in Südtirol und für Energieberater, die italienische Compliance verwalten, ergeben sich aus dem DM 10. März 2026 konkrete operative Schritte:
- Kaution überprüfen: Bestehende Bürgschaft mit Bank oder Versicherung neu verhandeln und auf 15% der geschätzten Jahresakzise anpassen, mit Wirkung ab 1. April 2026.
- Monatliches Register der verbrauchten oder fakturierten Mengen einrichten: Die jährliche Zählerablesung reicht für das neue System der monatlichen Akontozahlungen nicht mehr aus.
- Zählerablesung zum 30. Juni jeden Jahres planen, um die Daten des ersten Halbjahres pünktlich zum 30. September abschließen zu können.
- Status prüfen: Volleinspeise-Erzeuger oder kleine Erneuerbare-Erzeuger (≤ 20 kW, die an Endverbraucher liefern) müssen die jeweiligen Meldungen oder Anmeldungen bis 31. März 2026 einreichen.
- Verwaltungssoftware auf die halbjährliche AD-1 Struktur, die monatlichen Zahlungen und die neuen technischen ADM-Vorgaben umstellen.
Häufige Fragen
Wann tritt das DM 10. März 2026 in Kraft?
Das Dekret wurde am 20. März 2026 in der Gazzetta Ufficiale Nr. 66 (Prot. 26A01335) veröffentlicht und ist das wichtigste Durchführungsdekret zu D.Lgs. 43/2025. Die operativen Bestimmungen werden 2026 stufenweise wirksam, nach dem Zeitplan in Art. 22: insbesondere die Anpassung der Kaution und die monatlichen Meldungen der Stromhändler ab 1. April 2026.
Welche Fristen gelten für die halbjährliche AD-1 Erklärung?
Art. 8 DM 10. März 2026 sieht zwei jährliche Fristen ausschließlich auf telematischem Weg vor: Ende September für die Erklärung des ersten Halbjahres (H1, Januar-Juni) und Ende März des Folgejahres für das zweite Halbjahr (H2, Juli-Dezember). Das halbjährliche AD-1 Modell wird durch eine Verfügung des Direktors der ADM gemäß Art. 55 Abs. 14 TUA festgelegt.
Wie wird die Kaution in Höhe von 15 % berechnet?
Art. 10 DM legt fest, dass die Kaution 15 % der geschätzten Jahresakzise entspricht, berechnet auf Basis der Daten der denuncia di officina (Anmeldung des Elektrizitätswerks). Sie wird vierteljährlich angepasst. Für am 31. Dezember 2025 bereits aktive Betreiber gilt die Anpassung ab 1. April 2026(Art. 22 Abs. 1).
Was müssen Stromhändler ab 1. April 2026 monatlich an die ADM melden?
Art. 11 verpflichtet Stromhändler zur monatlichen Übermittlung der im Vormonat an Endverbraucher fakturierten Strommengen an die ADM, aufgegliedert nach Verwendungszweck und ambito territoriale, mit Angabe der entsprechenden Akzisebeträge. Das technische Format wird durch eine Verfügung des ADM-Direktors festgelegt.
Was ändert sich für Speichersysteme und erneuerbare Energien?
Art. 15 stellt zwei Punkte klar. Strom, der in netzgekoppelten Werken verbraucht wird, die überwiegend aus Speichersystemen bestehen, ist steuerbefreit (Art. 52 Abs. 3 lit. a TUA). Hingegen ist Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Leistung von mehr als 20 kW NICHT steuerbefreit, wenn er außerhalb des Produktionsstandorts oder durch andere Personen als den Eigenerzeuger verbraucht wird (Klarstellung zu Art. 52 Abs. 3 lit. b TUA).
Rechtsquellen
- DM 10. März 2026 (MEF - Vizeminister) - Gazzetta Ufficiale Serie Generale Nr. 66 vom 20.03.2026, Prot. 26A01335
- D.Lgs. 14. März 2025, Nr. 43 - Reform des Testo Unico delle Accise (insbesondere Art. 56-ter TUA, Rechtsgrundlage des Durchführungsdekrets)
- D.Lgs. 504/1995 (TUA) - Artt. 52, 53, 53-bis, 55: materielle Normen zur Stromsteuer
- Circolare ADM 32/2025 und Circolare ADM 34/2025 - operative Hinweise zur Ausfüllung und Übergang zur Halbjahreserklärung