D.Lgs. 43/2025: kompletter Leitfaden zur Stromsteuerreform 2026

Veröffentlicht: Aktualisiert: Team Deklara10 Min. Lesezeit

Das Decreto Legislativo Nr. 43 vom 14. März 2025 hat das Testo Unico delle Accise (D.Lgs. 504/1995) tiefgreifend reformiert. Für Betreiber von Elektrizitätswerken gelten die operativen Neuerungen ab 1. Januar 2026; das DM 10. März 2026 (G.U. Nr. 66 vom 20.03.2026) konkretisiert sie. Kurz gefasst: Die AD-1 Erklärung wechselt von jährlich auf halbjährlich (Fristen: Ende September für H1, Ende März für H2). Statt fester Akontozahlungen leistet der Verpflichtete künftig monatliche Zahlungen auf die tatsächlich im Vormonat verbrauchten oder fakturierten Mengen. Die Kaution beträgt 15 % der geschätzten Jahresstromsteuer. Neu ist der Status des Akkreditierten Verpflichteten (SOAC) mit Kautionsnachlässen bis zu 100 %. Die Befreiungsschwelle von 20 kW für Strom aus erneuerbaren Quellen bleibt unverändert. Eine kompakte Einordnung der Pflichten und Quadri liefert die AD-1 Übersicht.

Schnelldefinitionen

D.Lgs. 43/2025
Reform des Testo Unico delle Accise (D.Lgs. 504/1995), in Kraft seit 1. Januar 2026; Hauptrechtsquelle der neuen Stromsteuerregelung.
Halbjahreserklärung
Neuer AD-1 Rhythmus: H1 bis 30. September, H2 bis 31. März des Folgejahres; löst die jährliche Einheitserklärung ab.
Monatliche Zahlung
Stromsteuer auf die tatsächlichen Mengen des Vormonats, fällig bis Monatsende; löst die festen Akontozahlungen ab.
Kaution 15 %
Bürgschaft in Höhe von 15 % der geschätzten Jahresstromsteuer, gegenüber der italienischen Zollagentur (ADM) zu stellen und vierteljährlich anzupassen (DM 10. März 2026, Art. 10).
SOAC-GE
Akkreditierter Verpflichteter Gas/Strom (Art. 9-ter–9-octies TUA); drei Stufen mit Kautionsnachlässen von 30 %/50 %/100 %.
Art. 56-ter TUA
Verweisnorm für das Durchführungsdekret zur Stromsteuer; Rechtsgrundlage des DM 10. März 2026.
Monatsmeldung der Verkäufer
Elektronische Übermittlung der fakturierten Mengen je Verwendungszweck und Versorgungsgebiet an die ADM (Art. 11 DM 10/03/2026), ab 1. April 2026.

Update - DM 10. März 2026. Das Durchführungsdekret erschien am 20. März 2026 in der Gazzetta Ufficiale Nr. 66. Eine Analyse Artikel für Artikel (Anmeldung, monatliche Akontozahlungen, Halbjahreserklärung, 15 % Kaution, Meldepflichten der Stromhändler) finden Sie in DM 10. März 2026: das Durchführungsdekret zur Stromsteuer.

Warum diese Reform zählt

Die Reform 43/2025 ist die weitreichendste seit der Einführung des TUA 1995. Es geht nicht um Detailkorrekturen: Der zeitliche Rhythmus der Pflichten ändert sich, der Berechnungsmechanismus der Zahlungen ebenfalls, und auch die formalen Kategorien der Verpflichteten werden neu gefasst. Wer ein Elektrizitätswerk betreibt - sei es eine gewerbliche Photovoltaikanlage, eine erneuerbare Energiegemeinschaft (CER) oder ein Eigenverbraucher - muss die internen Prozesse vor der ersten Halbjahresfrist am 30. September 2026 umstellen.

Änderung 1: Halbjährliche statt jährliche Erklärungen

Die AD-1 Erklärung war bislang jährlich: Ein einziges Dokument deckte das gesamte Kalenderjahr ab und ging bis zum 31. März des Folgejahres an die italienische Zollagentur (ADM). Ab 2026 reicht jedes Elektrizitätswerk zwei Erklärungen pro Jahr ein:

HalbjahrReferenzzeitraumFrist
H1 20261. Januar - 30. Juni 202630. September 2026
H2 20261. Juli - 31. Dezember 202631. März 2027

Der Verwaltungsaufwand verdoppelt sich. Die H1-Frist fällt mitten in den Sommer: Ohne automatische Erinnerung droht ein Versäumnis. In der Praxis brauchen Sie jedes Jahr eine Zählerablesung zum 30. Juni, um die Daten des ersten Halbjahres abzuschließen - zusätzlich zur üblichen Jahresendablesung.

Das Halbjahresformular AD-1 und die technischen Übermittlungsspezifikationen legt der ADM-Direktor per Verfügung gemäß Art. 55 Abs. 14 TUA fest. Die Ausfüllanleitung für H1 2026 hat die Zollagentur mit der Circolare ADM 34/2025 vorab veröffentlicht.

Änderung 2: Monatliche Zahlungen auf tatsächliche Mengen

Operativ ist das die einschneidendste Änderung. Vor der Reform zahlten die Verpflichteten feste monatliche Akontobeträge auf Basis der Steuerschuld des Vorjahres und glichen am Jahresende über die Jahreserklärung aus. Das System war planbar, aber von den tatsächlichen Verbräuchen entkoppelt.

Ab 1. Januar 2026 kehrt sich der Mechanismus um: Jeden Monat zahlen Sie die Stromsteuer auf die tatsächlichen Mengen des Vormonats:

  • Verkäufer (Venditori): Stromsteuer auf die im vorhergehenden Kalendermonat an Endverbraucher fakturierten Mengen, gegliedert nach Versorgungsgebiet.
  • Eigenverbraucher (Consumatori per uso proprio, Elektrizitätswerke mit Eigenverbrauch): Stromsteuer auf die im Vormonat für den Eigenbedarf verbrauchten Mengen.
  • Verkäufer-Eigenverbraucher: Summe der beiden obigen Kriterien.

Die Zahlung ist bis Ende des Referenzmonats fällig (nicht mehr bis zum 16. des Folgemonats). Für Januar 2026 greift eine Übergangsregel: Sie zahlen einen Akontobetrag in Höhe der Dezember-2025-Rate nach der alten Methode.

In der Praxis wird Quadro P (Akontozahlungen) in der AD-1 Erklärung gegenstandslos: Es gibt keine Akontobeträge mehr zu deklarieren, weil die monatliche Zahlung bereits auf echten Daten beruht. Der Halbjahresausgleich bleibt, betrifft aber nur die Differenzen zwischen den monatlich geleisteten Zahlungen und dem Erklärungsergebnis.

Änderung 3: Kaution 15 % der geschätzten Jahresstromsteuer

Die Kaution (Bürgschaft gegenüber der ADM) regelt das DM 10. März 2026 (Art. 10) neu: Sie beträgt 15 % der geschätzten Jahresstromsteuer, berechnet anhand der Daten der Betriebsanmeldung, und wird vierteljährlich aktualisiert.

Wer am 31. Dezember 2025 bereits tätig war, muss die Kaution ab 1. April 2026 anpassen (Art. 22 Abs. 1 DM 10/03/2026). Ist die bestehende Kaution noch nach der alten Methode berechnet, müssen Sie unter Umständen mit Ihrer Bank oder Versicherung nachverhandeln.

Änderung 4: Akkreditierter Verpflichteter (SOAC)

Das D.Lgs. 43/2025 führt in Art. 9-ter bis 9-octies TUA den Status des Akkreditierten Verpflichteten (SOAC) ein: ein “vertrauenswürdiger” Betreiber mit vereinfachten Verfahren und Kautionsnachlässen. Im Strom- und Erdgassektor heißt der Status SOAC-GE.

Drei Zuverlässigkeitsstufen mit folgenden Nachlässen sind vorgesehen:

StufeKautionsnachlassAnmerkungen
Basis30 %-
Mittel50 %-
Erweitert100 %Kann Kautionsbefreiung und jährliche Einheitserklärung beantragen

Die Stufe Erweitert darf zudem beantragen, statt zweier Halbjahreserklärungen eine einzige Jahreserklärung einzureichen. Das Durchführungsdekret zur SOAC-Akkreditierung (Art. 9-octies TUA) war Anfang 2026 noch nicht veröffentlicht; bis zu seinem Inkrafttreten läuft das SOAC-System nicht.

Änderung 5: Monatsmeldungen für Verkäufer

Parallel zur Halbjahreserklärung müssen Stromverkäufer der ADM monatliche Meldungen übermitteln - die im Vormonat fakturierten Mengen, aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck und Versorgungsgebiet. Die Pflicht galt bislang nur für Verteiler; ab 2026 erfasst sie auch Verkäufer, mit Frist bis Ende des Folgemonats.

Für die Meldungen Januar und Februar 2026 hat die ADM eine Fristverlängerung bis zum 30. April 2026 gewährt. Die neuen Standardformulare (Anhänge 1 und 2 zur Det. ADM 213396/2026) sind ab 1. Juli 2026 vollständig im Einsatz.

DM 10. März 2026: das Durchführungsdekret in Kraft

Das Ministerialdekret vom 10. März 2026 (MEF - Vizeminister), erschienen in der Gazzetta Ufficiale Nr. 66 vom 20. März 2026 (Prot. 26A01335), ist der zentrale Durchführungsakt zum D.Lgs. 43/2025. Es löst die früheren Ministerialdekrete zur Stromsteuer ab und bündelt in einem Text:

  • Dokumentationsanforderungen für die Anmeldung eines neuen Elektrizitätswerks (Art. 2)
  • Den Mechanismus der monatlichen Zahlungen (Art. 7)
  • Struktur und Fristen der Halbjahreserklärung (Art. 8)
  • Den Halbjahresausgleich (Art. 9)
  • Die Kaution von 15 % und die vierteljährliche Neuberechnung (Art. 10)
  • Die Monatsmeldungen der Verkäufer (Art. 11)
  • Die Übergangsbestimmungen für bereits aktive Betreiber (Art. 22)

Was unverändert bleibt

Nicht alles ändert sich. Die Konstanten sind ebenso wichtig wie die Neuerungen:

  • Befreiungsschwelle: 20 kW Nennleistung für die Erzeugung aus erneuerbaren Quellen. Photovoltaik-, Wasser- und Windkraftanlagen unter dieser Schwelle, deren Strom der Erzeuger selbst verbraucht, bleiben stromsteuerfrei und brauchen keine AD-1 Erklärung einzureichen.
  • Steuersätze: Die nationalen Sätze und der regionale Zuschlag bleiben unverändert. Die Sätze gemäß Art. 52 TUA gelten weiter.
  • Übermittlungskanäle: S2S (System to System) und U2S (User to System) bleiben die beiden elektronischen Wege zur ADM. Für die Zulassung der Unterzeichner gilt weiterhin die Circolare ADM 6/2022.
  • Sanktionen: Das Sanktionsregime (Art. 50-59 TUA) ändert sich nicht wesentlich. Wer die Erklärung nicht einreicht, zahlt 100 % bis 200 % der geschuldeten Steuer, mindestens 500 €.

Übergangsregeln für bestehende Betreiber

Wer am 31. Dezember 2025 über eine Lizenz oder Genehmigung verfügt, darf den Betrieb ohne neue Zulassung fortführen, muss aber:

  • Die Kaution bis zum 1. April 2026 auf 15 % anpassen (Art. 22 Abs. 1 DM 10/03/2026).
  • Bereits aktive Elektrizitätswerke, die den gesamten erzeugten Strom ins Netz einspeisen, mussten bis zum 31. März 2026 eine Meldung bei der ADM einreichen (Art. 22 Abs. 5).
  • Erneuerbare-Energie-Erzeuger ≤ 20 kW, die an Endverbraucher liefern: Einreichung der Betriebsanmeldung bis 31. März 2026 (Art. 22 Abs. 6).

Bereits hinterlegte Befreiungs- oder Nichtunterstellungserklärungen bleiben gültig (Art. 22 Abs. 2-4). Eine Erneuerung wegen der Reform ist nicht nötig.

Praktische Checkliste für Werksbetreiber

Die erste Halbjahresfrist ist der 30. September 2026 (H1 2026). Empfohlene Schritte:

  1. Eigene Rolle als Erklärungspflichtige(r) prüfen gemäß den aktualisierten Art. 52-54 TUA. Anlagentyp, Leistung, Energienutzung sowie das Vorhandensein von Speicher (BESS) oder RIU bestimmen die Pflichtquadri AD-1.
  2. Kaution neu verhandeln mit Bank oder Versicherung und auf 15 % der geschätzten Jahresstromsteuer anpassen (sofern nicht schon im April 2026 erledigt).
  3. Monatliches Verbrauchsregister einrichten: Die monatlichen Zahlungen setzen voraus, dass Sie die verbrauchten oder fakturierten Mengen Monat für Monat kennen. Eine reine Jahresablesung reicht nicht mehr.
  4. Ablesung zum 30. Juni 2026 einplanen, um die Daten des ersten Halbjahres abzuschließen.
  5. Verwaltungssoftware aktualisieren oder ersetzen - durch eine Lösung, die Halbjahresstruktur, monatliche Zahlungen und die neuen technischen ADM-Vorgaben unterstützt.
  6. Automatische Erinnerungen einrichten für die zwei wiederkehrenden Fristen: 30. September (H1) und 31. März (H2).

Rechtsquellen

  • D.Lgs. 14. März 2025, Nr. 43 - Testo Unico Accise, Reform
  • Circolare ADM 13/2025 (13. Juni 2025) - erste operative Hinweise
  • Circolare ADM 32/2025 (Dezember 2025) - neue Verwendungszwecke, Anleitungen AD-1/AD-2 2025, Kaution 15 %
  • Circolare ADM 34/2025 (Dezember 2025) - Ausfüllanleitung Erklärung 2025
  • DM 10. März 2026 - G.U. Serie Generale Nr. 66 vom 20.03.2026 (Prot. 26A01335) - zentrales Durchführungsdekret
  • Det. ADM 213396 vom 8. April 2026 - aktualisierte Formulare Monatsmeldungen

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