Vollständiger Leitfaden zur AD-1 Erklärung: Quadri, Fristen und Berechnung der Stromsteuer

Veröffentlicht: Aktualisiert: Team Deklara8 Min. Lesezeit

Die AD-1 Verbrauchserklärung ist das telematische Formular, mit dem Inhaber von Elektrizitätswerken der italienischen Zollagentur (Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, ADM) die Daten zu Produktion, Einkauf und Verbrauch elektrischer Energie für die Stromsteuer melden, wie in Art. 53 des Testo Unico delle Accise (D.Lgs. 504/1995) vorgesehen. Erklärungspflichtig sind Produzenten aus erneuerbaren Quellen mit mehr als 20 kW Leistung, Produzenten aus nicht erneuerbaren Quellen jeder Größe, zum Eigenverbrauch zugelassene Abnehmer mit ADM-Genehmigung sowie Stromverteiler und -verkäufer. Ab 2026 - nach der Reform durch D.Lgs. 43/2025 - reichen Sie die Erklärung halbjährlich ein: H1 (Januar bis Juni) bis 30. September, H2 (Juli bis Dezember) bis 31. März des Folgejahres. Die Übermittlung läuft ausschließlich telematisch über den S2S-Kanal (System to System) oder U2S (User to System). Erneuerbare Anlagen mit höchstens 20 kW Leistung, die ihre gesamte Produktion selbst verbrauchen, unterliegen der Stromsteuer nicht (Art. 52 Abs. 2 lit. a TUA) und müssen keine Erklärung einreichen.

Schnelldefinitionen

AD-1 Erklärung
Telematisches ADM-Formular mit den Daten zu Produktion, Einkauf und Verbrauch elektrischer Energie für die Stromsteuer (Art. 53 TUA).
Elektrizitätswerk (Officina elettrica)
Anlage zur Produktion oder Umwandlung elektrischer Energie für den Verbrauch, lizenz- oder genehmigungspflichtig bei der ADM.
Erklärungspflichtige(r) (figura dichiarante)
Kategorie des meldepflichtigen Subjekts (8 Kategorien gemäß Art. 52-54 TUA); bestimmt, welche AD-1 Quadri auszufüllen sind.
Quadro
Thematischer Abschnitt der AD-1 Erklärung (A, B, C, E, G, H, I, J, K, L, M, P, Q) mit Messdaten, Mengenströmen oder der Steuerberechnung.
20 kW Schwelle
Verfügbare Leistung, bis zu der die von einer erneuerbaren Anlage erzeugte und selbst verbrauchte Energie nicht der Stromsteuer unterliegt (Art. 52 Abs. 2 lit. a TUA). Gemeint ist nicht die Spitzenleistung der Module (kWp).
Halbjährlicher Turnus (Cadenza semestrale)
Mit D.Lgs. 43/2025 eingeführte Periodizität: H1 bis 30. September, H2 bis 31. März des Folgejahres.
S2S / U2S
Telematische Übermittlungskanäle der ADM: System-to-System (zugelassene Portale) und User-to-System (Operator über AIDA).
Nationaler Steuersatz (Aliquota nazionale)
Staatliche Stromsteuer in €/MWh gemäß Art. 52 TUA; gilt für die steuerpflichtigen Verbräuche.

Wer muss die AD-1 einreichen

Nicht jeder Stromerzeuger ist erklärungspflichtig. Das TUA trennt anhand von drei Hauptkriterien, wer außerhalb des Anwendungsbereichs der Steuer steht, wer innerhalb davon befreit ist und wer die Stromsteuer schuldet:

  • Energiequelle: erneuerbar (Photovoltaik, Wasserkraft, Wind, Geothermie) oder nicht erneuerbar (Wärmekraft, Kraft-Wärme-Kopplung).
  • Verfügbare Leistung der Anlage: Die entscheidende Schwelle liegt bei 20 kW. Erneuerbare Anlagen mit höchstens 20 kW verfügbarer Leistung unterliegen der Stromsteuer nicht (Art. 52 Abs. 2 lit. a TUA), sofern der Produzent die Energie selbst verbraucht. Maßgeblich ist die verfügbare Leistung, nicht die Spitzenleistung der Module.
  • Verwendung der Energie: Eigenverbrauch, Netzeinspeisung, Nutzung in internen Netzen (RIU) oder Lieferung an Dritte.

Wer diese Schwelle überschreitet, benötigt eine ADM-Lizenz (oder eine Genehmigung für die kleineren Kategorien) und reicht ab 2026 die AD-1 Erklärung halbjährlich ein (Reform D.Lgs. 43/2025).

Die Struktur der Erklärung: die AD-1 Quadri

Das Formular AD-1 gliedert sich in Quadri - thematische Abschnitte mit spezifischen Daten zum Elektrizitätswerk und zur produzierten bzw. verbrauchten Energie. Nicht jeder Quadro ist Pflicht für jeden: Die erforderliche Kombination richtet sich nach der Erklärungspflichtigen-Kategorie.

QuadroInhalt
AAblesetabelle der Produktionszähler: Zählernummer, aktuelle und vorherige Ablesung, Differenz, Ablesekonstante, kWh und Gesamtsumme
BEingekaufte elektrische Energie (kWh je Lieferant)
CAufgliederung des Eigenverbrauchs nach Verwendungszweck
EAbgaben aus der Eigenerzeugung an andere Elektrizitätswerke oder ins Netz
GAbgänge nach Typ (uscite per tipologia), darunter die Netzeinspeisung
HBezogene Energie: Einkäufe und Abgänge bei Verteilern und Wiederverkäufern
IVerkäufe nach Typ (Verkäufer mit ADM-Genehmigung)
JVerbräuche, die der Stromsteuer nicht unterliegen (non sottoposti)
KRechnungsberichtigungen früherer Zeiträume (nur Verkäufer)
LBefreite Verbräuche je Monat und Gemeinde; erneuerbarer Eigenverbrauch über 20 kW in Zeile L6
MDer Stromsteuer unterliegende Verbräuche (assoggettati)
PLiquidazione: Steuerberechnung je ambito territoriale
QZusammenfassung und Saldo je ambito territoriale (Code BZ für Bozen, TN für Trient)

Zwei Missverständnisse sind hier verbreitet. Quadro A ist keine Stammdatenmaske: Anlagentyp, Standort und Leistung in kW deklarieren Sie in der Betriebsanmeldung des Elektrizitätswerks (denuncia di officina, Art. 53-bis Abs. 1 TUA), Ihre eigenen Identifikationsdaten im Frontespizio. Und die ins Netz eingespeiste Energie gehört nach Quadro G, nicht nach Quadro B.

Die Pflichtkombination hängt an der Erklärungspflichtigen-Kategorie. Ein Erzeuger aus erneuerbaren Quellen über 20 kW mit befreitem Eigenverbrauch füllt A, G und L aus und trägt den Eigenverbrauch in Zeile L6 ein. Ein Eigenverbrauchswerk aus nicht erneuerbaren Quellen füllt A, B, C, E, G, J, L, M, P und Q aus und legt die Lieferantenliste bei.

So berechnen Sie die Stromsteuer

Die einzige staatliche Abgabe auf die erklärten Mengen ist die nationale Stromsteuer nach Art. 52 TUA. Die Sätze gelten seit dem 1. Juni 2012 und wurden weder durch D.Lgs. 43/2025 noch durch das DM 10. März 2026 geändert: Geändert hat sich der Erklärungsturnus, nicht die Abgabe. Die Stufen gelten pro Monat, nicht pro Jahr, und genau darin liegt die häufigste Fehlerquelle der Berechnung.

1. Geltende Steuersätze (Art. 52 TUA)

Nicht-Haushaltsnutzung (Räume und Orte außerhalb von Wohnungen), pro Monat:

MonatsverbrauchSteuersatz
Bis 200.000 kWh0,0125 €/kWh (12,50 €/MWh)
Von 200.001 bis 1.200.000 kWh, auf den übersteigenden Anteil0,0075 €/kWh (7,50 €/MWh)
Über 1.200.000 kWh, auf den übersteigenden Anteil4.820 € in fester Höhe

Haushaltsnutzung: 0,0227 €/kWh. Wohnungen mit meldeamtlichem Hauptwohnsitz und einer Anschlussleistung bis 3 kW sind innerhalb der monatlichen Verbrauchsschwellen befreit (150 kWh bis 1,5 kW, 220 kWh zwischen 1,5 und 3 kW); oberhalb der Schwelle wird die Befreiung stufenweise abgebaut. Zweitwohnungen zahlen den vollen Satz.

2. Rechner

Geben Sie den Verbrauch ein, um die geschuldete Steuer zu erhalten. Das Werkzeug nutzt dieselbe Rechenlogik wie das Portal und deckt die Nicht-Haushaltsnutzung ab, also den Fall nahezu aller Elektrizitätswerke.

Stromsteuer-Rechner Italien

Geben Sie den Verbrauch ein und erhalten Sie die geschuldete staatliche Verbrauchsteuer nach den geltenden Sätzen. Gilt für den nicht-häuslichen Verbrauch (Räume und Orte außerhalb von Wohnungen).

kWh
Bezugszeitraum

Staatliche Verbrauchsteuer

4750,00 pro Monat

Entspricht 57.000,00 € pro Jahr

So wird gerechnet

kWhSatzBetrag
200.0000,0125 €/kWh2500,00 €
300.0000,0075 €/kWh2250,00 €
500.000Gesamt4750,00 €

Effektiver Satz: 0,0095 €/kWh · Gestaffelte Sätze auf den Monatsverbrauch.

Richtwert. Die Staffeln gelten monatlich und die italienische Zollagentur (ADM) wendet sie Monat für Monat an: schwankt der Verbrauch über das Jahr, weicht der tatsächliche Betrag von dieser Hochrechnung ab. Ohne MwSt. und ohne die jährliche Lizenzgebühr.

Die Berechnung ist der einfache Teil

Die AD-1-Erklärung verlangt die richtigen Quadri für Ihre Erklärungspflichtigen-Kategorie, die Progressiven je Gebiet und die telematische Übermittlung an ADM. Deklara übernimmt das.

3. Rechenbeispiel

Ein Elektrizitätswerk mit 500.000 kWh Nicht-Haushaltsverbrauch in einem Monat:

  • erste 200.000 kWh × 0,0125 € = 2.500,00 €
  • restliche 300.000 kWh × 0,0075 € = 2.250,00 €
  • Stromsteuer des Monats = 4.750,00 €

Über 1.200.000 kWh/Monat ändert der Mechanismus seine Natur: Der übersteigende Anteil wird nicht mehr je kWh besteuert, sondern mit einem festen Betrag von 4.820 € nach Art. 3-bis Abs. 3 DL 16/2012. Bei 1.500.000 kWh beträgt die Steuer also 2.500 € auf die ersten 200.000 kWh zuzüglich der festen 4.820 €, mithin 7.320 € - und sie bleibt bei 7.320 € auch bei 5 Millionen kWh. Das ist keine Obergrenze auf eine Stufenrechnung, sondern eine feste Position; wer beides verwechselt, rechnet falsch, sobald sich die Sätze ändern.

Weil die Stufen monatlich gelten, ergibt die Division des Jahresverbrauchs durch zwölf nur bei gleichmäßigem Verbrauch eine korrekte Schätzung. Ein Werk mit starker Saisonalität überschreitet die Schwelle in einigen Monaten und in anderen nicht, sodass die tatsächliche Jahressumme von der Hochrechnung abweicht. Die ADM rechnet Monat für Monat ab.

4. Kein lokaler Zuschlag auf elektrische Energie

Auf elektrische Energie besteht kein regionaler, provinzialer oder kommunaler Zuschlag. Der kommunale Zuschlag wurde durch Art. 2 Abs. 6 D.Lgs. 23/2011 aufgehoben, der provinziale durch Art. 18 Abs. 5 D.Lgs. 68/2011, beide zum 1. Januar 2012 für die Regionen mit Normalstatut, bei gleichzeitiger Neufestsetzung des staatlichen Satzes zum Ausgleich des Aufkommens (DM 30. Dezember 2011). Art. 4 Abs. 10 DL 16/2012 hat sodann Art. 6 DL 511/1988 zum 1. April 2012 abgeschafft und die Frage damit auch für die Regionen mit Sonderstatut sowie für die Autonomen Provinzen Trient und Bozen geschlossen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil 43/2025 die Rechtswidrigkeit mit rückwirkender Wirkung festgestellt.

Ein regionaler Zuschlag besteht nur noch beim Erdgas, das nicht Gegenstand der AD-1 Erklärung für elektrische Energie ist. Wer der staatlichen Stromsteuer weiterhin einen lokalen Anteil hinzurechnet, erklärt eine Steuer, die er nicht schuldet.

5. Vorauszahlung und Restzahlung

Sie führen die Steuer nicht vollständig bei Einreichung der Erklärung ab. Das System sieht vor:

  • Vorauszahlung (Acconto): monatliche Akontozahlung auf die im Vormonat fakturierten oder eigenverbrauchten Mengen, fällig bis zum Ende des Folgemonats (Art. 7 DM 10. März 2026).
  • Restzahlung (Saldo): Ausgleich bei Einreichung der Erklärung, berechnet als Differenz zwischen tatsächlicher Steuerschuld und geleisteter Vorauszahlung.

Befreiungen und Vergünstigungen

Das TUA unterscheidet zwei Regime, die in der Erklärung in unterschiedlichen Quadri landen. Sie zu verwechseln zählt zu den teuersten Fehlern.

Nicht der Steuer unterworfene Energie (Art. 52 Abs. 2), die in Quadro J einfließt:

  • Energie für Verfahren der chemischen Reduktion sowie elektrolytische und metallurgische Verfahren (lit. e);
  • Energie für mineralogische Verfahren (lit. f);
  • Energie, deren Kosten mehr als 50 % der Kosten des Endprodukts ausmachen (lit. g).

Keiner dieser Fälle hängt an einer Verbrauchsschwelle: Es zählen Verwendungszweck und Verfahren, nicht die kWh.

Befreite Energie (Art. 52 Abs. 3), die in Quadro L einfließt. Die Aufzählung ist abschließend und umfasst unter anderem die Energie für die Stromerzeugung, den Eigenverbrauch aus erneuerbaren Quellen über 20 kW am selben Standort, die Energie für den Eisenbahn- und den städtischen Nahverkehr sowie Wohnungen mit meldeamtlichem Hauptwohnsitz innerhalb der oben genannten Schwellen.

Eine verbreitete, aber falsche Annahme verdient eine Klarstellung: Industriebetriebe mit einem Verbrauch über 1.200.000 kWh/Monat sind nicht befreit. Die Befreiung stand in Art. 52 Abs. 3 lit. f und wurde zum 1. Juni 2012 durch Art. 3-bis Abs. 3 DL 16/2012 abgeschafft und durch das oben beschriebene Regime der Steuer in fester Höhe ersetzt (ADM-Note Prot. 62488/RU vom 31. Mai 2012; Kassationsgerichtshof 25275/2019). Art. 52 Abs. 3 endet in der durch D.Lgs. 43/2025 neu gefassten Form bei lit. e. Diese Verbräuche sind als steuerpflichtig zu erklären, nicht als befreit.

Am häufigsten verwechselt wird der Fall Photovoltaik unterhalb der Schwelle. Die erneuerbare Produktion bis 20 kW im Eigenverbrauch des Produzenten unterliegt der Steuer nicht (Art. 52 Abs. 2 lit. a): das ist keine Befreiung, sondern ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich, also keine Lizenz und keine Erklärung. Oberhalb von 20 kW ist derselbe Eigenverbrauch am selben Standort dagegen nach Art. 52 Abs. 3 lit. b befreit, und dort werden Elektrizitätswerk und AD-1 Erklärung zur Pflicht. Zwei Regime, zwei Quadri, zwei gegensätzliche Folgen in der Praxis.

Für interne Netze (RIU) und Eigenerzeugungssysteme gilt ein eigenes Regime, mit Zuordnung nach der überwiegenden Nutzung, sobald die Leistung 200 kW übersteigt.

Die Fristen 2026

Mit dem Inkrafttreten des D.Lgs. 43/2025 sieht der Kalender 2026 vor:

  • H1 2026 (Januar bis Juni): Erklärung einreichen bis 30.09.2026.
  • H2 2026 (Juli bis Dezember): Erklärung einreichen bis 31.03.2027.

Sie reichen die Erklärung telematisch über das AIDA-System der ADM ein - alternativ über ein zugelassenes Portal, das die Übermittlung an das S2S-System der Behörde unterstützt.

Häufige Fehler beim Ausfüllen

Bei ADM-Kontrollen zeigen sich einige wiederkehrende Fehler, die Inhaber von Elektrizitätswerken besonders häufig machen:

  • Falscher Quadro für die Erklärungspflichtigen-Kategorie: Nicht zutreffende Quadri auszufüllen oder Pflicht-Quadri wegzulassen zählt zu den häufigsten Fehlern und kann Nachforderungen von Unterlagen auslösen.
  • Regionaler Zuschlag, den es nicht gibt: Auf elektrische Energie besteht seit 2012 kein regionaler, provinzialer oder kommunaler Zuschlag mehr. Wer der staatlichen Stromsteuer dennoch einen lokalen Anteil hinzurechnet, erklärt einen zu hohen Betrag.
  • Ungenaue Zählerablesung: Bei der halbjährlichen Erklärung muss die Zählerablesung zum 30. Juni so genau wie möglich sein; erhebliche Abweichungen vom abschließenden Saldo können Sanktionen nach sich ziehen.
  • Verspätete Betriebsanmeldung nach einer Leistungserhöhung: Steigt die Leistung über 20 kW, war die Anlage bis dahin kein Elektrizitätswerk. Mit dem Überschreiten beginnt eine neue steuerpflichtige Tätigkeit, und die Betriebsanmeldung (denuncia di officina) ist vorab einzureichen, also vor Aufnahme der Tätigkeit (Art. 53-bis Abs. 1 TUA). Die 30-Tage-Frist nach Art. 53-bis TUA gilt für Änderungen an einem bereits bestehenden Elektrizitätswerk, für gesellschaftsrechtliche Änderungen und für die Betriebseinstellung.

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