AD-1 Kraft-Wärme-Kopplung in Italien: CAR, Art. 52 TUA Befreiung und Kassationsbeschluss 2025

Veröffentlicht: Team Deklara9 Min. Lesezeit

Die Kraft-Wärme-Kopplung (italienisch cogenerazione; kombinierte Erzeugung von Strom und Nutzwärme) ist eine technologisch übergreifende Anlagenart, die für Zwecke der Stromsteuer als Eigenerzeuger gemäß Art. 53 Abs. 2 lit. a TUA eingestuft wird. Die steuerliche Behandlung hängt von zwei Faktoren ab: der Energiequelle (erneuerbar oder fossil) und der Effizienz (CAR oder nicht-CAR). Die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (CAR)ist durch D.Lgs. 20/2007 sowie die DM 4. August 2011 und 5. September 2011 geregelt, die die Richtlinie 2012/27/EU umsetzen: Gesamtwirkungsgrad nach erstem Hauptsatz η ≥ 0,75 sowie PES (Primary Energy Savings) > 10 % für Anlagen ≥ 1 MW (PES > 0 für Mikro-KWK < 50 kWe und Klein-KWK < 1 MWe). Den entscheidenden Streitpunkt hat der Beschluss der italienischen Kassation vom 21. Februar 2025 geklärt: Die Stromsteuerbefreiung nach Art. 52 Abs. 3 lit. d TUA für "Strom, der zur Erzeugung weiteren Stroms verwendet wird" gilt nur für Hilfsverbräuche, die eng mit der Erzeugung verbunden sind - nicht für die erzeugte Wärme oder allgemeine Dienste (Beleuchtung, Server, Klimatisierung). Separate steuerlich relevante Zähler sind verpflichtend. Ab 2026 wechseln steuerpflichtige KWK-Anlagen - als Elektrizitätswerke nach Art. 53 TUA - zur halbjährlichen AD-1 Erklärung (D.Lgs. 43/2025).

Hocheffiziente KWK (CAR): Definitionen und Parameter

Die geltende CAR-Regelung ist in mehreren Schritten gewachsen: D.Lgs. 79/1999 (Erstdefinition), AEEG-Beschluss 42/02 (italienische Parameter), D.Lgs. 20/2007 (Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG) sowie DM 4.8.2011 und 5.9.2011 (aktuelle Parameter für die CAR-Qualifikation). Die technischen Kriterien im Überblick:

  • Gesamtwirkungsgrad η = (Hchp + Pe) / Fti0,75 (≥ 0,80 für GuD-Anlagen mit Kondensations-Dampfturbinen).
  • PES (Primary Energy Savings) = Primärenergieeinsparung gegenüber der getrennten Erzeugung von Strom (η-Referenz 42,6 %) und Wärme (η-Referenz 90 %). Schwellen: PES > 10 % für KWK ≥ 1 MW; PES > 0 %für Mikro-KWK (< 50 kWe) und Klein-KWK (< 1 MWe).
  • Jährlicher Antrag: Die CAR-Qualifikation gilt jeweils ein Jahr und ist beim GSE bis zum 31. März des Folgejahres zu beantragen.
  • CAR-Vorteile: TEE (weiße Zertifikate), spezifische Fördertarife, GOc (KWK-Herkunftsgarantie), Vorrang im Dispatching und Erdgasvergünstigungen.

Stromsteuerliche Behandlung: das Kassationsurteil 2025

Die italienische Kassation hat mit Beschluss vom 21. Februar 2025 eine klare Linie für den Anwendungsbereich der Befreiung nach Art. 52 Abs. 3 lit. d TUA ("Strom, der zur Erzeugung weiteren Stroms verwendet wird") gezogen:

  • Unter die Befreiung fällt: Strom, der Wechselrichter, eng mit der Erzeugung verbundene Steuerungssysteme, Brennstoffpumpen, Sicherheitseinrichtungen der Anlage und gegebenenfalls die Brennstofflagerung versorgt.
  • NICHT befreit ist: Strom für die Wärmeerzeugung (auch wenn die Wärme als Nutzwärme zurückgewonnen wird), Bürobeleuchtung, Server und IT-Systeme ohne Prozessbezug, Klimatisierung sowie allgemeine Dienste des Industriestandorts.
  • Dokumentationspflicht: Der KWK-Betreiber muss separate Zähler installieren, die beide Stromflüsse unterscheiden. Andernfalls kann die italienische Zollagentur (ADM) die Befreiung versagen und die Steuer auf den gesamten Eigenverbrauch nachfordern.
  • Die Anmeldepflicht ist keine Gültigkeitsvoraussetzung der Befreiung: Der Beschluss erkennt an, dass die Nichterfüllung formaler Pflichten den materiellen Anspruch nicht erlöschen lässt, sofern die Dokumentation eine Rekonstruktion der Stromflüsse zulässt.

KWK und Energiequelle: drei Szenarien

EnergiequelleStromsteuerlicher Status des EigenverbrauchsHinweise
Qualifizierte biologisch abbaubare BiomasseBefreit nach Art. 52 Abs. 3 lit. b (anteilig auf die Biomasse - Cass. 25748/2025)Die Befreiung gilt nur für den aus qualifizierter Biomasse erzeugten Stromanteil; auf den Anteil aus fossilen Brennstoffen wird der volle Tarif fällig.
Erdgas (CAR oder nicht-CAR)Voller Tarif auf den elektrischen Eigenverbrauch (mit Ausnahme der Hilfsverbräuche der Erzeugung)Begünstigt durch die Erdgasvergünstigung für die KWK (D.L. 2.3.2012, umgewandelt in L. 44/2012) - unabhängig von der CAR-Qualifikation.
Diesel / schweres HeizölVoller Tarif auf den elektrischen Eigenverbrauch (mit Ausnahme der Hilfsverbräuche)Weder Befreiung noch Vergünstigung auf den elektrischen Eigenverbrauch.

AD-1 Quadri für KWK-Anlagen

Vor der Aufzählung ist ein verbreitetes Missverständnis auszuräumen: Das technische Datenblatt des KWK-Moduls - Standort, Maschinentyp, elektrische und thermische Leistung in kW, Brennstoff - steht in keinem Quadro der Erklärung. Diese Angaben gehören in die Werksanmeldung (denuncia di officina) nach Art. 53-bis Abs. 1 TUA, die Art des Elektrizitätswerks, Standort, Leistung in kW und die erwarteten Jahres-kWh ausweist; die Identifikation der erklärungspflichtigen Person steht im Deckblatt (frontespizio) der Erklärung. Die Quadri A bis E sind steuerliche Messquadri: Sie erfassen Zählerstände.

Für eine mit qualifizierter Biomasse betriebene KWK > 20 kW im befreiten Eigenverbrauch fällt der Satz knapp aus:

  • Quadro A - Erzeugung: eine Zeile je steuerlichem Erzeugungszähler, mit Zählernummer, aktuellem Zählerstand, vorherigem Zählerstand, Differenz, Ablesekonstante und kWh, dazu die Summe. Im Halbjahresmodell trägt jede Zeile den Bezugsmonat.
  • Quadro G - Ausgänge nach Typologie: der Strom, der das Elektrizitätswerk verlässt, nach Bestimmungscode (Einspeisung ins Netz, Lieferung an ein anderes Elektrizitätswerk, Durchleitung).
  • Quadro L - Befreite Verbräuche: ein Block je Monat und je Gemeinde, mit einer Zeile für jeden Befreiungstatbestand. Hier ist die Trennung zwischen Hilfsverbräuchen der Erzeugung (Abs. 3 lit. d, Cass. 2025) und dem Anteil aus qualifizierter Biomasse (Abs. 3 lit. b, Zeile L6) zu halten.

Für eine Erdgas-KWK oder sonst nicht erneuerbare KWK im Eigenverbrauch ist die Erklärung vollständig - A, B, C, E, G, J, L, M, P, Q sowie die Lieferantenliste:

  • Quadri B, C, E: die übrigen Messquadri - bezogener Strom, Aufteilung der eigenen Verbräuche, gemessene Abgaben.
  • Quadri J, L, M: die Verbräuche nach steuerlichem Status - J die nicht der Steuer unterliegenden, L die befreiten (Hilfsverbräuche der Erzeugung und Biomasseanteil), M die steuerpflichtigen (Wärme, allgemeine Dienste, nicht den Hilfsverbräuchen zuzurechnender elektrischer Eigenverbrauch).
  • Quadri P und Q: Abrechnung der Steuer je Gebietsbereich und Zusammenfassung des Saldos. Hier wird der Betrag geschlossen, nicht im Quadro G.

Die Nutzwärme als solche unterliegt der Stromsteuer nicht: Erklärt wird der Strom, der zu ihrer Erzeugung eingesetzt wird - und den ordnet die Kassation außerhalb der Befreiung und damit den steuerpflichtigen Verbräuchen zu.

Kaution: 15 % der geschätzten Jahressteuer auf den steuerpflichtigen Anteil. Bei rein befreiten Biomasse-KWK-Anlagen tendiert die Kaution gegen null; bei Erdgas-KWK-Anlagen im MW-Bereich kann sie 10.000 €/Jahr übersteigen.

Erdgasvergünstigung für die KWK

Unabhängig von der CAR-Qualifikation gewährt D.L. 2. März 2012, umgewandelt in L. 44/2012, eine Vergünstigung auf die Erdgassteuer für den in der KWK eingesetzten Brennstoff. Die FIRE (Federazione Italiana per l'Uso Razionale dell'Energia) hat klargestellt, dass diese Vergünstigung nicht an die CAR-Anerkennung gebunden ist: Sie steht allen kombinierten Strom- und Wärmeerzeugungen zu. In der Praxis:

  • Erdgastarif für KWK: 0,00033 €/Sm³ (gegenüber 0,012-0,021 €/Sm³ für die reguläre industrielle Nutzung - im jeweils geltenden DM-Tarif zu prüfen).
  • Antrag beim örtlich zuständigen ADM-Büro mit der jährlichen Abrechnung der KWK-Erzeugung als Anlage.
  • Die Vergünstigung wird anteilig auf das tatsächlich in der KWK eingesetzte Gas gewährt - bei Elektrizitätswerken mit weiteren, nicht-KWK-Erzeugungsgruppen ist eine getrennte Verbrauchsabrechnung erforderlich.

Typische Fehler und Grauzonen

  • Den gesamten elektrischen Eigenverbrauch als befreit deklarieren: der häufigste Fehler. Cass. 2025 hat klargestellt, dass die Befreiung nach Abs. 3 lit. d nur die Hilfsverbräuche der Erzeugung abdeckt. Klimatisierung, Beleuchtung und Server zählen nicht dazu - hier gilt der volle Tarif.
  • Keine separaten Zähler installieren: Ohne getrennte Messung zwischen Hilfsverbräuchen der Erzeugung und allgemeinen Diensten kann die ADM die Befreiung auf den gesamten Eigenverbrauch versagen. Diese Pflicht wird vor allem bei Anlagen aus der Zeit vor 2020 oft vernachlässigt.
  • CAR mit Stromsteuerbefreiung verwechseln: Die CAR-Qualifikation eröffnet den Zugang zu TEE, GOc, Fördertarifen und Erdgasvergünstigungen - sie führt jedoch nicht automatisch zur Stromsteuerbefreiung.
  • Den jährlichen CAR-Antrag versäumen: Die Qualifikation verlängert sich nicht automatisch. Der Antrag ist bis zum 31. März für das vorhergehende Kalenderjahr beim GSE einzureichen - auch wenn die technischen Parameter unverändert bleiben.
  • Nicht qualifizierte Biomasse: Nur qualifizierte biologisch abbaubare Biomassen profitieren von der Befreiung nach Abs. 3 lit. b. Der fossile Anteil oder nicht qualifiziertes Biogas unterliegt der regulären Besteuerung.

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