Kaution Elektrizitätswerk 2026: neue Berechnung 15 % (D.Lgs. 43/2025)

Veröffentlicht: Team Deklara6 Min. Lesezeit

Ab dem 1. April 2026 berechnet sich die Kaution, die jeder Inhaber eines Elektrizitätswerks bei der italienischen Zollagentur (ADM, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli) hinterlegen muss, als 15 % der geschätzten Jahresstromsteuer. Die Formel lautet: jährlich verbrauchte oder abgegebene kWh (aus der Betriebsmeldung) × anwendbarer Stromsteuersatz × 15 %. Diese Regel hat das DM 10. März 2026, Art. 5 in Umsetzung des D.Lgs. 43/2025 festgelegt. Wer am 31. Dezember 2025 bereits in Betrieb war, musste die Anpassung bis zum 1. April 2026 vornehmen. Danach ist die Kaution jedes Quartal so anzupassen, dass sie nicht unter dem arithmetischen Mittel der in den drei vorangegangenen Monaten geschuldeten Stromsteuer liegt (Art. 10 desselben Dekrets). Betriebe mit SOAC-Status (Soggetto Obbligato Accreditato) können sie um 30 % bis 100 % reduzieren. Die Kaution ist nur eine von mehreren Pflichten - die Gesamtübersicht finden Sie im Hauptleitfaden zur AD-1 Erklärung.

Schnelldefinitionen

Kaution (cauzione)
Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft oder Kautionspolice), die der Inhaber des Elektrizitätswerks bei der ADM zur Deckung der geschuldeten Stromsteuer hinterlegt.
Formel 15 %
Jährliche kWh (aus Betriebsmeldung) × anwendbarer Steuersatz × 15 % - DM 10. März 2026, Art. 5.
Steuersatz (Art. 52 TUA)
Stromsteuersatz in €/kWh; variiert nach Verwendungszweck (Haushalt, Industrie, Landwirtschaft, öffentliche Beleuchtung).
Quartalsweise Anpassung
Jedes Quartal ist die Kaution auf einen Betrag anzuheben, der nicht unter dem arithmetischen Mittel der in den drei vorangegangenen Monaten geschuldeten Stromsteuer liegt (Art. 55 Abs. 11 TUA; DM 10. März 2026, Art. 10). Keine Anpassung ist nötig, wenn die Erhöhung unter 10 % der gestellten Kaution bliebe.
SOAC-GE
Soggetto Obbligato Accreditato Gas/Strom (Artt. 9-ter–9-octies TUA); Stufen Basis/Mittel/Fortgeschritten mit Reduzierungen 30 % / 50 % / 100 %.
Art. 22 Abs. 1
Übergangsbestimmung DM 10/03/2026: Frist 1. April 2026 zur Anpassung der Kaution für am 31.12.2025 bereits aktive Betreiber.
Betriebsmeldung (denuncia)
Beim Ufficio Tecnico di Finanza ADM hinterlegtes Dokument mit Identifikationsdaten und geschätzten Jahresverbräuchen/-produktionen des Elektrizitätswerks.

Was ist die Kaution für Elektrizitätswerke

Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung - in der Regel eine Bankbürgschaft oder eine Kautionsversicherungspolice - die der Inhaber eines Elektrizitätswerks als Voraussetzung für die ADM-Betriebsgenehmigung stellt. Sie sichert die Zahlung der fälligen Stromsteuer bei Insolvenz des Betreibers ab. Es handelt sich nicht um eine Bareinlage auf einem ADM-Konto: Das Dokument verbleibt bei der Bank oder dem Versicherungsunternehmen, solange das Elektrizitätswerk aktiv ist. Die ADM kann es jedoch bei Nichterfüllung in Anspruch nehmen.

Vor der Reform durch D.Lgs. 43/2025 berechnete sich der Kautionsbetrag nach anderen Kriterien, die häufig an feste jährliche Vorauszahlungen anknüpften. Die Reform vereinheitlicht die Methode: Eine einzige Formel gilt für alle Erklärungspflichtigen und wird quartalsweise aktualisiert.

Die neue Formel: 15 % der geschätzten Jahresstromsteuer

Für die Berechnung multiplizieren Sie die in der Betriebsmeldung angegebenen jährlichen kWh mit dem anwendbaren Stromsteuersatz und wenden auf das Ergebnis 15 % an:

ParameterBeispiel - Industrieanlage
Jährliche kWh (aus Betriebsmeldung)500.000 kWh
Steuersatz - industrielle Nutzung (Art. 52 TUA)0,0125 €/kWh
Geschätzte Jahresstromsteuer6.250 €
Kaution (15 %)938 €

Der anzuwendende Steuersatz hängt vom Verwendungszweck und von der/dem Erklärungspflichtigen ab: Haushaltsnutzung (0,0227 €/kWh), öffentliche Beleuchtung, industrielle Nutzung, landwirtschaftliche Nutzung usw. Bei Elektrizitätswerken mit gemischter Nutzung gilt der gewichtete Durchschnitt der anwendbaren Steuersätze.

Quartalsweise Aktualisierung der Kaution

Die Kaution gilt nicht für die gesamte Betriebsdauer unverändert. Der Mechanismus (Art. 55 Abs. 11 TUA, umgesetzt durch Art. 10 DM 10. März 2026) stellt dabei nicht auf die Abweichung von der ursprünglichen Schätzung ab, sondern auf die tatsächlich geschuldete Steuer: Die Sicherheit muss in jedem Quartal mindestens dem arithmetischen Mittel der in den drei vorangegangenen Monaten geschuldeten Stromsteuer entsprechen. Die Pflicht liegt beim Erklärungspflichtigen, nicht bei der ADM.

  • Rhythmus und Frist: Die Anpassung erfolgt bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats. Q1 bis Ende April, Q2 bis Ende Juli, Q3 bis Ende Oktober, Q4 bis Ende Januar.
  • 10-%-Bagatellgrenze: Keine Anpassung ist erforderlich, wenn die Erhöhung unter 10 % der gestellten Kaution bliebe (Art. 55 Abs. 11 TUA).
  • Nachweis binnen zehn Tagen: Die Unterlagen über die erfolgte Anpassung sind dem zuständigen Amt innerhalb von zehn Tagen nach der Anpassung zu übermitteln.
  • Neufestsetzung von Amts wegen: Erweist sich die Kaution nach den der ADM vorliegenden Daten als nicht ausreichend, setzt das Amt den Betrag neu fest und teilt dies nach Art. 64 Abs. 2 TUA mit. Der Erklärungspflichtige hat ab Erhalt dreißig Tage Zeit, die Kaution anzupassen und die Unterlagen zu übermitteln.
  • Nach einer Inanspruchnahme: Übersteigt die in den drei Monaten vor der Inanspruchnahme nicht gezahlte Stromsteuer das Doppelte des in Anspruch genommenen Betrags (abzüglich bereits zur Einziehung gestellter Beträge), setzt das Amt die Kaution in Höhe dieser nicht gezahlten Steuer neu fest. Der so festgesetzte Betrag bleibt in den folgenden sechs Kalendermonaten unverändert.

Eine versäumte Anpassung ist kein Formfehler: Nach Art. 64 Abs. 2 TUA führt sie zum Widerruf der Betriebslizenz oder der Genehmigung.

Wer ist betroffen

Die Kautionspflicht trifft die nach Art. 52-54 TUA in der Fassung des D.Lgs. 43/2025 Erklärungspflichtigen:

  • Verkäufer (Art. 53 Abs. 1 TUA) - wer Strom an Endverbraucher abrechnet. Ohne eigenes Werk lautet der Titel auf Genehmigung, nicht auf Betriebslizenz.
  • Betreiber von Erzeugungswerken mit Eigenverbrauch (Art. 53 Abs. 2 lit. a TUA) - Anlagen über 20 kW mit vollständigem oder teilweisem Eigenverbrauch, Inhaber einer Betriebslizenz. Die Befreiung nach Art. 52 Abs. 3 lit. b TUA betrifft die Steuer, nicht die Kaution.
  • Verbraucher mit gemischter Nutzung über 200 kW und Käufer am Strommarkt (Art. 53 Abs. 2 lit. b und c TUA)
  • Auf Antrag anerkannte Erklärungspflichtige (Art. 53 Abs. 3 TUA) - einheitliche Nutzung nach Umwandlung mit mehr als 200 kW verfügbarer Leistung oder Bezug von zwei oder mehr Lieferanten mit mehr als 200.000 kWh im Monat
  • CER und Reti Interne d'Utenza (RIU), sofern sie unter eine der obigen Rollen fallen, also an Endverbraucher abrechnen oder die eigene Erzeugung selbst verbrauchen

Keine Kaution stellen Erzeuger mit einer verfügbaren Leistung von höchstens 20 kW, die für den Eigenverbrauch erzeugen (unterhalb dieser Schwelle greift die Stromsteuer nicht, Art. 52 Abs. 2 lit. a TUA), sowie nicht zahlungspflichtige Erklärungspflichtige nach Art. 56-bis TUA, typischerweise bei vollständiger Netzeinspeisung: Ohne geschuldete Steuer gibt es nichts zu besichern. Ausgenommen sind ebenso Betreiber, die im Voraus über einen Jahrespauschalbetrag zahlen, sowie Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen.

Übergangsregeln: wer am 31.12.2025 bereits aktiv war

Art. 22 Abs. 1 des DM 10.03.2026 setzt den 1. April 2026 als Frist für die Anpassung der Kaution an die neue Formel für alle Betreiber fest, die am 31. Dezember 2025 bereits über eine Genehmigung verfügten. Offizielle Verlängerungen nach diesem Datum liegen nicht vor.

Die Anpassung erfordert drei Schritte:

  1. Neue Kaution berechnen: kWh aus Betriebsmeldung × anwendbarer Steuersatz × 15 %
  2. Bank oder Versicherungsgesellschaft kontaktieren, um die bestehende Bankbürgschaft zu ändern oder ein auf den berechneten Betrag aktualisiertes Dokument ausstellen zu lassen
  3. Das aktualisierte Dokument beim örtlich zuständigen Ufficio Tecnico di Finanza ADM einreichen

SOAC und Reduzierung der Kaution

Der SOAC-Status (Soggetto Obbligato Accreditato - SOAC-GE), eingeführt durch Art. 9-ter bis 9-octies TUA, ermöglicht erhebliche Reduzierungen des Kautionsbetrags:

SOAC-StufeKautionsreduzierung
Basis30 %
Mittel50 %
Fortgeschritten100 % (vollständige Befreiung)

Das Durchführungsdekret zur SOAC-Akkreditierung war Anfang 2026 noch nicht veröffentlicht. Bis zu seinem Inkrafttreten ist der SOAC-Status nicht wirksam. Weitere Informationen zur Gesamtreform finden Sie in unserem Leitfaden zu D.Lgs. 43/2025 und AD-1 Erklärungen.

Wie Sie sich anpassen: Bank oder Versicherung

  1. Geschätzte Jahresstromsteuer berechnen: Multiplizieren Sie die in der Betriebsmeldung angegebenen kWh mit dem für Ihre Nutzungsart geltenden Steuersatz.
  2. 15 % anwenden: Das ist der zu leistende Kautionsbetrag.
  3. Bank oder Versicherung kontaktieren: Beantragen Sie eine Bankbürgschaft oder eine Kautionsversicherungspolice für den berechneten Betrag, ausgestellt an die Agenzia delle Dogane e dei Monopoli.
  4. Dokument bei der ADM einreichen: Übergeben Sie es dem für Ihr Elektrizitätswerk örtlich zuständigen Ufficio Tecnico di Finanza ADM.
  5. Quartalsweise Aktualisierung planen: Setzen Sie eine Erinnerung auf Ende April, Juli, Oktober und Januar, um das arithmetische Mittel der in den drei vorangegangenen Monaten geschuldeten Stromsteuer zu berechnen und zu prüfen, ob die gestellte Kaution es abdeckt.

Rechtsgrundlagen

  • D.Lgs. 14. März 2025, Nr. 43 - Reform des Testo Unico Accise (D.Lgs. 504/1995)
  • Art. 53-bis Abs. 1 TUA - Kautionspflicht in Höhe von 15 % der Jahresstromsteuer (Abs. 4: Befreiung bei Jahrespauschale sowie für Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen)
  • Art. 55 Abs. 11 TUA - quartalsweise Anpassung an das arithmetische Mittel der drei Vormonate, Mitteilung binnen zehn Tagen, 10-%-Schwelle
  • DM 10. März 2026, Art. 5 - Festsetzung der Kaution auf 15 % der Jahresstromsteuer
  • DM 10. März 2026, Art. 10 - quartalsweise Anpassung, Neufestsetzung von Amts wegen und Inanspruchnahme
  • Art. 64 Abs. 2 TUA - Widerruf der Lizenz oder Genehmigung bei unterlassener Anpassung
  • DM 10. März 2026, Art. 22 Abs. 1 - Übergangsfrist 1. April 2026
  • Rundschreiben ADM 32/2025 - Erste Hinweise zur Kaution von 15 %
  • Art. 52 und 53 TUA - Stromsteuersätze und Erklärungspflichtige

Deklara berechnet die Kaution automatisch auf Basis der Betriebsmeldung und benachrichtigt Sie, sobald die quartalsweise Aktualisierung fällig wird.

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