Stromsteuer auf Photovoltaik in Italien: Schwellen, Befreiungen und AD-1-Erklärung 2026

Veröffentlicht: Team Deklara9 Min. Lesezeit

In Italien unterliegt Photovoltaik-Strom nur in bestimmten Fällen der Stromsteuer. Maßgeblich ist Art. 52 Abs. 2 lit. a des Testo Unico delle Accise (D.Lgs. 504/1995): Anlagen aus erneuerbarer Quelle mit einer Nennleistung bis 20 kW im Eigenverbrauch gelten als non sottoposti (nicht der Steuer unterworfen); sie fallen gar nicht in den Anwendungsbereich und benötigen weder Lizenz noch AD-1-Erklärung. Haushaltsanschlüsse bis 3 kW mit Durchschnittsverbrauch bis 150 kWh/Monat sind zusätzlich gemäß Art. 52 Abs. 3 lit. e befreit. Bei Anlagen über 20 kW ist der vom Produzenten selbst verbrauchte Strom in nicht-häuslichen Nutzungen in der Regel befreit (Art. 52 Abs. 3 lit. b); der Inhaber bleibt jedoch ein Elektrizitätswerk und muss die AD-1 einreichen. Sobald derselbe Übergabepunkt mehr als 200 kW an Dritte abgibt, greift impiego promiscuo (Art. 52 Abs. 4) und das gesamte Werk wird steuerpflichtig. Für 2026 sieht das D.Lgs. 43/2025 einen halbjährlichen Rhythmus vor: H1 bis zum 30. September 2026, H2 bis zum 31. März 2027. Den allgemeinen Ausfüllrahmen finden Sie im vollständigen Leitfaden zur AD-1-Erklärung.

Schnelldefinitionen

Photovoltaik (PV)
Anlage zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie mittels photovoltaischer Umwandlung. Stromsteuerlich eine klassische erneuerbare Quelle gemäß Art. 52 TUA.
Eigenverbrauch (Autoconsumo)
Stromanteil, den der Anlageninhaber selbst erzeugt und verbraucht, ohne ihn an Dritte zu liefern. Die entscheidende Variable für die Befreiung.
Nennleistung (Potenza nominale)
DC-Leistung der Module (kWp) bzw. nach Praxis der italienischen Zollagentur (ADM) die AC-Einspeiseleistung des Wechselrichters. Bei mehreren Anlagen am selben Übergabepunkt gilt das Aggregationsprinzip.
Non sottoposto vs. esente
Wesentliche Unterscheidung. Non sottoposto = außerhalb des Anwendungsbereichs der Stromsteuer (keine Pflicht). Esente = innerhalb des Anwendungsbereichs, aber von der Steuer befreit; das Elektrizitätswerk besteht und die AD-1 ist abzugeben.
Impiego promiscuo
Konfiguration, in der ein Elektrizitätswerk sowohl befreite als auch steuerpflichtige Nutzungen versorgt. Sobald die an Dritte am selben PdC verfügbare Leistung 200 kW überschreitet (Art. 52 Abs. 4), wird das gesamte Werk steuerpflichtig.
RIU (Rete Interna di Utenza)
Internes Verteilnetz gemäß Art. 33 G. 99/2009, das mehrere Verbrauchseinheiten mit einer oder mehreren Erzeugungsanlagen verbindet, ohne Anschlusspflicht an das öffentliche Netz. Stromsteuerlich ein Elektrizitätswerk mit Erklärungspflichtigem "Eigenverbraucher" oder "Verkäufer-Verteiler".
BESS (Batteriespeicher)
Elektrochemisches Speichersystem. Lädt der Speicher ausschließlich PV-Strom für den Eigenverbrauch, ändert er die Befreiung nicht. Lädt er aus dem Netz und gibt Strom an Dritte ab, kann das eine Lieferung darstellen und Stromsteuer auslösen.
Halbjährlicher Rhythmus
Mit D.Lgs. 43/2025 eingeführte Periodizität: H1 bis zum 30. September, H2 bis zum 31. März des Folgejahres. Ersetzt die bisherige einzige Jahreserklärung zum 31. März.

Wann fällt Stromsteuer auf PV-Strom an

Die Antwort hängt von drei Variablen ab: Nennleistung, Verwendung des Stroms (Eigenverbrauch oder Lieferung) und Verbrauchertyp (Haushalt oder gewerblich). Die Kombination dieser drei Dimensionen ordnet die Anlage einer von vier Fallgruppen zu:

  • Non sottoposto - Anlagen bis 20 kW im Eigenverbrauch. Keinerlei ADM-Pflichten.
  • Befreit, Haushalt - Haushaltsanschlüsse bis 3 kW mit Durchschnittsverbrauch bis 150 kWh/Monat (Art. 52 Abs. 3 lit. e). Die Befreiung wickelt der Verkäufer direkt mit dem Endkunden ab.
  • Befreit mit Erklärungspflicht - Anlagen über 20 kW im nicht-häuslichen Eigenverbrauch (Art. 52 Abs. 3 lit. b). Elektrizitätswerk mit Lizenz, AD-1-Pflicht, aber Nullsatz auf den Eigenverbrauch.
  • Steuerpflichtig - Lieferung an Dritte gegen Entgelt sowie jede Konfiguration, die als impiego promiscuo über 200 kW gilt.

Die 20-kW-Schwelle (Art. 52 Abs. 2 lit. a TUA)

Die 20-kW-Schwelle ist das erste Trennkriterium und zugleich das am häufigsten missverstandene. Maßgeblich ist die aggregierte Nennleistung aller Anlagen am selben Übergabepunkt - nicht der einzelne String oder der einzelne Wechselrichter. Die ADM-Praxis (Rundschreiben 17/D 2018 und Folgeakte) klärt einige operative Punkte:

  • Alle Anlagen am selben POD werden summiert, auch wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit getrennten Genehmigungen installiert wurden.
  • Bei Anlagen mit DC- und AC-Abschnitten zählt die AC-Nennleistung des Wechselrichters; ist die Modulleistung niedriger, gilt der kleinere Wert.
  • Ein Revamping, das die Leistung auf 21 kW anhebt, lässt die Befreiung erlöschen. Anzeige als Elektrizitätswerk und neue Lizenz sind innerhalb von 30 Tagen erforderlich.
  • Wer mehrere Anlagen unter 20 kW an verschiedenen PODs betreibt, bleibt auch dann außerhalb des Anwendungsbereichs, wenn die Summe 20 kW überschreitet.
  • Batterien und Speicher zählen nicht zur Schwellenberechnung, sofern sie ausschließlich aus erneuerbarer Quelle geladen werden.

Befreiung für Wohnnutzung bis 3 kW (Art. 52 Abs. 3 lit. e)

Für das Wohnsegment überlagern sich zwei begünstigende Regelungen. Photovoltaik bis 20 kW ist bereits non sottoposta; zusätzlich ist bei Lieferungen an die meldebehördliche Hauptwohnung mit Anschlussleistung bis 3 kW und Durchschnittsverbrauch bis 150 kWh/Monat die gesamte Lieferung von der Stromsteuer befreit - auch der aus dem öffentlichen Netz bezogene Anteil. Die Begünstigung wickelt der Verkäufer direkt ab; der PV-Produzent ist nicht involviert.

Anlagen über 20 kW im nicht-häuslichen Eigenverbrauch (Art. 52 Abs. 3 lit. b)

Klassischer Fall: Gewerbedach, Kellerei, Hotel oder Stallanlage mit 50-500 kW PV. Die Befreiung gemäß Abs. 3 lit. b stellt Strom aus erneuerbaren Quellen, den der Produzent in den eigenen Betriebsstätten verbraucht, von der Steuer frei. Sämtliche Formalpflichten bleiben jedoch bestehen:

  • Anzeige als Elektrizitätswerk beim örtlich zuständigen ADM-Amt.
  • Erwerb der Betriebslizenz (codice ditta) innerhalb von 30 Tagen ab Inbetriebnahme.
  • Leistung einer Kaution in Höhe von 15 % der voraussichtlichen Jahressteuerschuld (Art. 10 DM 10. März 2026).
  • Installation von UTF/ADM-Fiskalzählern zur Messung von Brutto- und Nettoproduktion.
  • Einreichung der AD-1 im Halbjahresrhythmus.

Impiego promiscuo: wenn das Elektrizitätswerk mehr als 200 kW versorgt (Art. 52 Abs. 4)

Art. 52 Abs. 4 ist die Anti-Umgehungs-Klausel. Bestehen in einem Elektrizitätswerk befreite und steuerpflichtige Nutzungen nebeneinander und überschreitet die an Dritte am selben Übergabepunkt bereitgestellte Leistung 200 kW, fällt das gesamte Werk unter impiego promiscuo. Konsequenz: der gesamteerzeugte Strom gilt als steuerpflichtig, solange die Zweckbestimmung "befreit" nicht durch getrennte Mengenerfassung nachgewiesen wird. Beispiel: Ein 800-kW-Photovoltaikpark versorgt ein Konsortium von Unternehmen, bei dem eine einzige Abnahmestelle mehr als 200 kW bezieht. Das gesamte Werk gilt als impiego promiscuo; separate Zähler je Verbraucher und Dokumentation aller Flüsse in den Quadri B, C und E sind Pflicht.

Welche AD-1-Quadri ein PV-Produzent ausfüllen muss

Welche Quadri zusammenkommen, hängt vom Erklärungspflichtigen ab. Ein steuerbefreiter PV-Eigenverbraucher mit Werk über 20 kW füllt vier Basis-Quadri aus; ein Produzent mit Lieferung an Dritte ein zusätzliches.

QuadroWann ein PV-Produzent es ausfüllt
AImmer. Identifikationsdaten des Werks: codice ditta, Standort, Leistung, FER-Typ.
BImmer bei Werk über 20 kW. Brutto- und Nettoproduktion aus Solarquelle im Halbjahr.
CNur bei Lieferung an Dritte gegen Entgelt (z. B. Verkauf an benachbarte SEU, Direktverkauf).
EImmer bei befreitem Eigenverbrauch: kWh, die der Produzent in eigenen Betriebsstätten verbraucht.
GImmer. Steuerberechnung: Bei rein befreiten PV-Produzenten ergibt sich Null; das Quadro ist trotzdem zu übermitteln.
HNur bei Steuergutschriften (z. B. Erstattungen für zu Unrecht geleistete Vorauszahlungen).
IZusammenfassung der geleisteten Zahlungen. Bei rein befreiten PV-Produzenten in der Regel leer.
LNur bei Berichtigung früherer Zeiträume.

Fristen 2026 für PV-Erklärungspflichtige

Der mit D.Lgs. 43/2025 eingeführte einheitliche Kalender gilt auch für Photovoltaik-Produzenten:

  • H1 2026 (1. Januar bis 30. Juni 2026): AD-1 einreichen bis zum 30. September 2026.
  • H2 2026 (1. Juli bis 31. Dezember 2026): AD-1 einreichen bis zum 31. März 2027.
  • Monatliche Vorauszahlungen: Steuerpflichtige Werke zahlen bis zum 16. des Folgemonats (Art. 11 DM 10. März 2026). Rein befreite Produzenten leisten keine Vorauszahlungen.
  • Änderungsanzeige: Jede Änderung der Leistung, der Person des Erklärungspflichtigen oder der Konfiguration (z. B. Installation eines netzgekoppelten BESS) ist der ADM innerhalb von 30 Tagen zu melden.

Häufige Fehler bei PV-Erklärungen

  • Fehlende Aggregation von Anlagen am selben POD: Zwei Anlagen zu je 12 kW, im Abstand von zwei Jahren am selben Übergabepunkt installiert, überschreiten zusammen die 20-kW-Schwelle. Sie einzeln als non sottoposta zu deklarieren ist ein wiederkehrender Fehler, den die ADM im Prüfverfahren beanstandet.
  • Verwechslung von non sottoposto und esente: Eine AD-1 im "befreiten" Regime für eine Anlage bis 20 kW ist nicht nur überflüssig, sondern erzeugt im ADM-Register ein Elektrizitätswerk, das sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen lässt.
  • Vergessene 200-kW-Schwelle: Überschreitet die für Dritte verfügbare Leistung diese Grenze ohne buchhalterische Neuordnung, verliert das Werk die Befreiung - der klassische Fall, der bei Konsortien und Einkaufszentren beanstandet wird.
  • Veralteter regionaler Zuschlag: Bei PV-Produzenten mit Lieferung an Dritte kann der Regionalzuschlag jährlich aktualisiert werden. Wer mit den Vorjahreswerten arbeitet, riskiert Sanktionen.
  • Versäumte Meldung innerhalb von 30 Tagen nach einem Revamping, das die Leistung über die Befreiungsschwelle hebt: Die Verspätung gilt als Schwarzbetrieb des Werks und zieht eine Verwaltungsstrafe nach sich.

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