Stromsteuer auf Photovoltaik in Italien: Schwellen, Befreiungen und AD-1-Erklärung 2026

Veröffentlicht: Team Deklara9 Min. Lesezeit

In Italien unterliegt Photovoltaik-Strom nur in bestimmten Fällen der Stromsteuer. Maßgeblich ist Art. 52 Abs. 2 lit. a des Testo Unico delle Accise (D.Lgs. 504/1995): Anlagen aus erneuerbarer Quelle mit einer verfügbaren Leistung bis 20 kW im Eigenverbrauch gelten als non sottoposti (nicht der Steuer unterworfen); sie fallen gar nicht in den Anwendungsbereich und benötigen weder Lizenz noch AD-1-Erklärung. Haushaltsanschlüsse bis 3 kW mit Durchschnittsverbrauch bis 150 kWh/Monat sind zusätzlich gemäß Art. 52 Abs. 3 lit. e befreit. Bei Anlagen über 20 kW ist der vom Photovoltaik-Eigenerzeuger selbst verbrauchte Strom in nicht-häuslichen Nutzungen in der Regel befreit (Art. 52 Abs. 3 lit. b); der Inhaber bleibt jedoch ein Elektrizitätswerk und muss die AD-1 einreichen. Sobald derselbe Übergabepunkt mehr als 200 kW an Dritte abgibt, greift impiego promiscuo (Art. 52 Abs. 4) und das gesamte Werk wird steuerpflichtig. Für 2026 sieht das D.Lgs. 43/2025 einen halbjährlichen Rhythmus vor: H1 bis zum 30. September 2026, H2 bis zum 31. März 2027. Den allgemeinen Ausfüllrahmen finden Sie im vollständigen Leitfaden zur AD-1-Erklärung.

Schnelldefinitionen

Photovoltaik (PV)
Anlage zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie mittels photovoltaischer Umwandlung. Stromsteuerlich eine klassische erneuerbare Quelle gemäß Art. 52 TUA.
Eigenverbrauch (Autoconsumo)
Stromanteil, den der Anlageninhaber selbst erzeugt und verbraucht, ohne ihn an Dritte zu liefern. Die entscheidende Variable für die Befreiung.
Verfügbare Leistung (Potenza disponibile)
Maßgebliche Leistungsgröße der 20-kW-Schwelle gemäß Art. 52 TUA: die Leistung, die die Anlage tatsächlich abgeben kann, nicht die Spitzenleistung der Module (kWp). Nach Auffassung der italienischen Zollagentur (ADM) ist die Leistung des Wechselrichters maßgeblich, wenn sie unter der Summe der Modulleistungen liegt.
Non sottoposto vs. esente
Wesentliche Unterscheidung. Non sottoposto = außerhalb des Anwendungsbereichs der Stromsteuer (keine Pflicht). Esente = innerhalb des Anwendungsbereichs, aber von der Steuer befreit; das Elektrizitätswerk besteht und die AD-1 ist abzugeben.
Impiego promiscuo
Konfiguration, in der ein Elektrizitätswerk sowohl befreite als auch steuerpflichtige Nutzungen versorgt. Sobald die an Dritte am selben PdC verfügbare Leistung 200 kW überschreitet (Art. 52 Abs. 4), wird das gesamte Werk steuerpflichtig.
RIU (Rete Interna di Utenza)
Internes Verteilnetz gemäß Art. 33 G. 99/2009, das mehrere Verbrauchseinheiten mit einer oder mehreren Erzeugungsanlagen verbindet, ohne Anschlusspflicht an das öffentliche Netz. Stromsteuerlich ein Elektrizitätswerk mit Erklärungspflichtigem "Eigenverbraucher" oder "Verkäufer-Verteiler".
BESS (Batteriespeicher)
Elektrochemisches Speichersystem. Lädt der Speicher ausschließlich PV-Strom für den Eigenverbrauch, ändert er die Befreiung nicht. Lädt er aus dem Netz und gibt Strom an Dritte ab, kann das eine Lieferung darstellen und Stromsteuer auslösen.
Halbjährlicher Rhythmus
Mit D.Lgs. 43/2025 eingeführte Periodizität: H1 bis zum 30. September, H2 bis zum 31. März des Folgejahres. Ersetzt die bisherige einzige Jahreserklärung zum 31. März.

Wann fällt Stromsteuer auf PV-Strom an

Die Antwort hängt von drei Variablen ab: verfügbare Leistung, Verwendung des Stroms (Eigenverbrauch oder Lieferung) und Verbrauchertyp (Haushalt oder gewerblich). Die Kombination dieser drei Dimensionen ordnet die Anlage einer von vier Fallgruppen zu:

  • Non sottoposto - Anlagen bis 20 kW im Eigenverbrauch. Keinerlei ADM-Pflichten.
  • Befreit, Haushalt - Haushaltsanschlüsse bis 3 kW mit Durchschnittsverbrauch bis 150 kWh/Monat (Art. 52 Abs. 3 lit. e). Die Befreiung wickelt der Verkäufer direkt mit dem Endkunden ab.
  • Befreit mit Erklärungspflicht - Anlagen über 20 kW im nicht-häuslichen Eigenverbrauch (Art. 52 Abs. 3 lit. b). Elektrizitätswerk mit Lizenz, AD-1-Pflicht, aber Nullsatz auf den Eigenverbrauch.
  • Steuerpflichtig - Lieferung an Dritte gegen Entgelt sowie jede Konfiguration, die als impiego promiscuo über 200 kW gilt.

Die 20-kW-Schwelle (Art. 52 Abs. 2 lit. a TUA)

Die 20-kW-Schwelle ist das erste Trennkriterium und zugleich das am häufigsten missverstandene, angefangen beim Maßstab: Das Gesetz misst die verfügbare Leistung, nicht die Nennleistung und nicht die Spitzenleistung der Module. Die ADM-Praxis (Mitteilung Prot. 38562/RU vom 31. Januar 2020) klärt, wie sich das bei einer einzelnen Anlage berechnet:

  • Maßgeblich ist die Leistung, die die Anlage tatsächlich abgeben kann: Ist der Wechselrichter kleiner als die Summe der Modulleistungen, zählt der Wechselrichter. Ein 24-kWp-Feld hinter einem 20-kW-Wechselrichter bleibt damit unter der Schwelle, dasselbe Feld mit einem 24-kW-Wechselrichter überschreitet sie.
  • Batterien und Speicher zählen nicht zur Schwellenberechnung, sofern sie ausschließlich aus erneuerbarer Quelle geladen werden: Die Mitteilung schließt das ausdrücklich aus.
  • Ein Revamping, das die verfügbare Leistung auf 21 kW anhebt, führt die Anlage aus der non sottoposizione heraus: Ab diesem Zeitpunkt ist sie ein Elektrizitätswerk. Art. 53-bis Abs. 1 TUA verlangt die Anzeige vorab, also vor Aufnahme der Tätigkeit, denn hier entsteht eine neue Tätigkeit. Die Frist von dreißig Tagen nach Art. 53-bis TUA betrifft Änderungen an einer Anlage, die bereits Elektrizitätswerk ist, gesellschaftsrechtliche Änderungen und die Einstellung des Betriebs.

Ein Punkt bleibt außerhalb dieser Mitteilung und hat keine einheitliche öffentliche ADM-Quelle: ob und wie sich die verfügbare Leistung mehrerer eigenständiger Anlagen desselben Inhabers addiert, wenn diese denselben Übergabepunkt (POD) teilen oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit getrennten Titeln genehmigt wurden. Mangels stromsteuerspezifischer Praxis zu diesem Punkt nennen wir hier keine Aggregationsregel: Klären Sie den konkreten Fall vorab mit dem territorial zuständigen Zollamt, bevor Sie mehrere Anlagen unter der Schwelle am selben Übergabepunkt installieren.

Befreiung für Wohnnutzung bis 3 kW (Art. 52 Abs. 3 lit. e)

Für das Wohnsegment überlagern sich zwei begünstigende Regelungen. Photovoltaik bis 20 kW ist bereits non sottoposta; zusätzlich ist bei Lieferungen an die meldebehördliche Hauptwohnung mit Anschlussleistung bis 3 kW und Durchschnittsverbrauch bis 150 kWh/Monat die gesamte Lieferung von der Stromsteuer befreit - auch der aus dem öffentlichen Netz bezogene Anteil. Die Begünstigung wickelt der Verkäufer direkt ab; der PV-Produzent ist nicht involviert.

Anlagen über 20 kW im nicht-häuslichen Eigenverbrauch (Art. 52 Abs. 3 lit. b)

Klassischer Fall: Gewerbedach, Kellerei, Hotel oder Stallanlage mit 50-500 kW PV. Die Befreiung gemäß Abs. 3 lit. b stellt Strom aus erneuerbaren Quellen, den der Produzent in den eigenen Betriebsstätten verbraucht, von der Steuer frei. Sämtliche Formalpflichten bleiben jedoch bestehen:

  • Anzeige als Elektrizitätswerk beim örtlich zuständigen ADM-Amt, und zwar vorab, vor Aufnahme der Tätigkeit (Art. 53-bis Abs. 1 TUA).
  • Erwerb der Betriebslizenz (codice ditta) auf Grundlage dieser Anzeige.
  • Leistung einer Kaution in Höhe von 15 % der voraussichtlichen Jahressteuerschuld (Art. 10 DM 10. März 2026).
  • Installation von UTF/ADM-Fiskalzählern zur Messung von Brutto- und Nettoproduktion.
  • Einreichung der AD-1 im Halbjahresrhythmus.

Impiego promiscuo: wenn das Elektrizitätswerk mehr als 200 kW versorgt (Art. 52 Abs. 4)

Art. 52 Abs. 4 ist die Anti-Umgehungs-Klausel. Bestehen in einem Elektrizitätswerk befreite und steuerpflichtige Nutzungen nebeneinander und überschreitet die an Dritte am selben Übergabepunkt bereitgestellte Leistung 200 kW, fällt das gesamte Werk unter impiego promiscuo. Konsequenz: der gesamteerzeugte Strom gilt als steuerpflichtig, solange die Zweckbestimmung "befreit" nicht durch getrennte Mengenerfassung nachgewiesen wird. Beispiel: Ein 800-kW-Photovoltaikpark versorgt ein Konsortium von Unternehmen, bei dem eine einzige Abnahmestelle mehr als 200 kW bezieht. Das gesamte Werk gilt als impiego promiscuo; separate Zähler je Verbraucher sind Pflicht, die Ablesungen gehören in die Messquadri B, C und E, und die Verbräuche sind je nach steuerlichem Status auf die Quadri J, L und M aufzuteilen.

Welche AD-1-Quadri ein PV-Produzent ausfüllen muss

Welche Quadri zusammenkommen, hängt vom Erklärungspflichtigen ab. Ein Missverständnis vorweg: Kein Quadro dient dazu, die Anlage zu identifizieren. Standort, Art des Werks, Leistung in kW und die voraussichtlichen kWh pro Jahr werden in der Anzeige des Elektrizitätswerks gemäß Art. 53-bis Abs. 1 TUA erklärt, die Daten des Erklärungspflichtigen stehen im Frontespizio, dem Deckblatt der Erklärung. Die Quadri A bis E sind fiskalische Messquadri: Zählerzeilen mit Matrikelnummer, aktueller Ablesung, vorheriger Ablesung, Differenz, Ablesekonstante und kWh.

QuadroWann ein PV-Produzent es ausfüllt
A - ProduktionImmer. Ablesungen der fiskalischen Produktionszähler: wie viele kWh das Werk im Zeitraum erzeugt hat.
G - Ausgänge nach TypologieImmer, sobald Strom das Werk verlässt. Netzeinspeisung, Lieferungen an andere Elektrizitätswerke, Durchleitung, Abgabe aus dem Speicher: jeder Ausgang mit seinem eigenen Bestimmungscode.
L - Befreite VerbräucheImmer beim befreiten Eigenverbrauch. Ein Block je Monat und Gemeinde; für PV über 20 kW wird die Zeile L6 befüllt (Art. 52 Abs. 3 lit. b TUA).
B, C, ENur für Werke, die nicht rein befreit sind: bezogener Strom, Aufteilung der eigenen Verbräuche, gemessene Abgaben.
J, MDie beiden übrigen Verbrauchsquadri: J die nicht der Steuer unterworfenen Verbräuche, M die steuerpflichtigen. Bei rein befreiter PV bleiben sie außen vor.
P, QAbrechnung der Stromsteuer je ambito territoriale und Zusammenfassung des Saldos. Vorhanden, sobald Steuer abzurechnen ist.

Fristen 2026 für PV-Erklärungspflichtige

Der mit D.Lgs. 43/2025 eingeführte einheitliche Kalender gilt auch für Photovoltaik-Produzenten:

  • H1 2026 (1. Januar bis 30. Juni 2026): AD-1 einreichen bis zum 30. September 2026.
  • H2 2026 (1. Juli bis 31. Dezember 2026): AD-1 einreichen bis zum 31. März 2027.
  • Monatliche Vorauszahlungen: Steuerpflichtige Werke zahlen bis zum Ende des Folgemonats (Art. 7 DM 10. März 2026). Rein befreite Produzenten leisten keine Vorauszahlungen.
  • Änderungsanzeige: Jede Änderung der Leistung, der Person des Erklärungspflichtigen oder der Konfiguration (z. B. Installation eines netzgekoppelten BESS) ist der ADM innerhalb von 30 Tagen zu melden.

Häufige Fehler bei PV-Erklärungen

  • Schwelle am einzelnen String berechnet: Der Parameter des Art. 52 Abs. 2 lit. a TUA ist die verfügbare Leistung der Anlage, nicht die eines Abschnitts oder eines einzelnen Wechselrichters. Die Prüfung auf die bequemste Teilmenge zurückzuführen ist ein wiederkehrender Fehler, den die ADM bei Kontrollen beanstandet.
  • Verwechslung von non sottoposto und esente: Eine AD-1 im "befreiten" Regime für eine Anlage bis 20 kW ist nicht nur überflüssig, sondern erzeugt im ADM-Register ein Elektrizitätswerk, das sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen lässt.
  • Vergessene 200-kW-Schwelle: Überschreitet die für Dritte verfügbare Leistung diese Grenze ohne buchhalterische Neuordnung, ist das der klassische Fall, den die ADM bei Konsortien und Einkaufszentren beanstandet.
  • Veralteter regionaler Zuschlag: Bei PV-Produzenten mit Lieferung an Dritte kann der Regionalzuschlag jährlich aktualisiert werden. Wer mit den Vorjahreswerten arbeitet, riskiert Sanktionen.
  • Verspätete Anzeige eines Revampings, das die verfügbare Leistung über 20 kW hebt: Die Anzeige ist vorab zu erstatten (Art. 53-bis Abs. 1 TUA), nicht innerhalb von dreißig Tagen, denn die Anlage wird hier zum ersten Mal Elektrizitätswerk. Wer den Betrieb vorher aufnimmt, betreibt das Werk unbefugt und riskiert eine Verwaltungsstrafe.

Mehr zum Thema

Teilen


Die Halbjahreserklärungen 2026 rücken näher.

Gebaut für die Reform 2026.Datenschutzerklärung
  • DSGVO Art. 28 konform
  • D.Lgs. 43/2025 Fristen 2026
  • AES-256 verschlüsselt