Das Ministerialdekret vom 10. März 2026 (MEF - Vizeminister) wurde in der Gazzetta Ufficiale Serie Generale Nr. 66 vom 20. März 2026 (Prot. 26A01335) veröffentlicht und ist der wichtigste Durchführungsakt zum D.Lgs. 43/2025, der die italienische Stromsteuer (accisa) reformiert. Das Gesetz legt das Was der Reform fest, das DM 10. März 2026 regelt das Wie: Es bestimmt die Unterlagen für die denuncia di officina (Art. 2), den Mechanismus der monatlichen Akontozahlungen (Art. 7), Struktur und Fristen der dichiarazione semestrale (Art. 8), den conguaglio (Art. 9), die Kaution von 15 % mit vierteljährlicher Anpassung (Art. 10), die Monatsmeldungen der Stromhändler ab 1. April 2026 (Art. 11), die Sonderbestimmungen für Speichersysteme und Erneuerbare über 20 kW (Art. 15) sowie die Übergangsbestimmungen für bestehende Betreiber (Art. 22). Wer ein Elektrizitätswerk in Italien betreibt, muss seine internen Abläufe an diese Vorgaben anpassen. Eine Gesamtsicht der Pflichten, Quadri und Fristen finden Sie im vollständigen Leitfaden zur AD-1 Erklärung.
Schnelldefinitionen
- DM 10. März 2026
- MEF-Ministerialdekret, veröffentlicht in G.U. Nr. 66 vom 20.03.2026 (Prot. 26A01335); wichtigster Durchführungsakt zum D.Lgs. 43/2025.
- Art. 7 (monatliche Akontozahlungen)
- Monatliche Stromsteuerzahlung bis Ende des laufenden Monats, berechnet auf die Mengen des vorangegangenen Kalendermonats.
- Art. 8 (Halbjahreserklärung)
- Telematische AD-1 mit Fristen Ende September (H1) und Ende März (H2); Formular per Verfügung des ADM-Direktors.
- Art. 10 (Kaution 15 %)
- Sicherheitsleistung in Höhe von 15 % der geschätzten jährlichen Stromsteuer, mit vierteljährlicher Anpassung.
- Art. 11 (Händlermeldungen)
- Monatliche telematische Meldung der fakturierten Mengen nach Verwendungszweck und Territorialbereich; Pflicht ab 1. April 2026.
- Art. 15
- Klarstellungen zur Befreiung von Speichersystemen (Art. 52 Abs. 3 lit. a TUA) und zur Steuerpflicht erneuerbarer Anlagen > 20 kW bei externem Verbrauch.
- Art. 22 (Übergangsregeln)
- Zeitplan für den Übergang: Kautionsanpassung ab 1.4.2026; Meldungen und Anmeldungen bis 31.3.2026; bestehende Befreiungen bleiben gültig.
- Art. 56-ter TUA
- Norm des Testo Unico Accise, die das Ministerialdekret zur Anwendung der Stromsteuer ermächtigt.
D.Lgs. 43/2025 und DM 10. März 2026: Gesetz und Durchführung
Das D.Lgs. 14. März 2025, Nr. 43 hat den Testo Unico delle Accise (D.Lgs. 504/1995) reformiert und unter anderem den neuen Art. 56-ter TUA eingeführt. Dieser ermächtigt das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, die Anwendungsmodalitäten der Stromsteuer per Dekret zu regeln. Das DM 10. März 2026 ist genau dieses Durchführungsdekret: Es ersetzt die früheren Ministerialverordnungen zur Anwendung der accisa auf elektrische Energie und fasst die operativen Bestimmungen für Verkäufer (venditori), Eigenverbraucher (consumatori per uso proprio) und gemischte Erklärungspflichtige (consumatori-venditori) in einem einzigen Text zusammen.
Eine ausführliche Darstellung der gesetzlichen Reform finden Sie im Beitrag D.Lgs. 43/2025: vollständiger Leitfaden zur Reform der Stromsteuer 2026. Der vorliegende Artikel behandelt ausschließlich den Durchführungstext.
Art. 2 - Anmeldung des Elektrizitätswerks (denuncia di officina)
Art. 2 legt die Unterlagen fest, die der denuncia di officina (Anmeldung des Elektrizitätswerks) bei der italienischen Zollagentur (ADM) beizufügen sind. Für neue Aktivierungen sind insbesondere erforderlich:
- Technische Beschreibung der Anlage mit Angaben zum Netzanschluss (Niederspannung, Mittelspannung, Hochspannung) und zum ambito territoriale (Territorialbereich der Belieferung).
- Prospetto der prozentualen Energieaufteilung nach Verwendungszweck, einschließlich befreiter, ausgenommener oder mit reduziertem Satz besteuerter Verwendungen.
- Für Mischbetriebe (uso promiscuo): prozentuale Aufteilung mit nachvollziehbarer Begründung der angewandten Aufteilungskriterien.
Die Anmeldung ist Grundlage für die Erteilung der Lizenz bzw. Genehmigung und für die Berechnung der Kaution gemäß Art. 10.
Art. 7 - Monatliche Akontozahlungen (acconti mensili)
Vor der Reform leisteten die Erklärungspflichtigen feste monatliche Vorauszahlungen, berechnet auf Basis des Vorjahres. Art. 7 des DM 10. März 2026 kehrt diese Logik um: Jeden Monat zahlt der Betreiber die accisa auf die tatsächlichen Mengen des Vormonats. Fälligkeit ist das Ende des laufenden Monats.
Die Berechnungsformel richtet sich nach der Art des Erklärungspflichtigen:
| Erklärungspflichtige(r) | Berechnungsgrundlage des Akontos |
|---|---|
| Verkäufer (venditori) | Stromsteuer auf die im vorangegangenen Kalendermonat an Endverbraucher fakturierten Mengen, getrennt nach ambito territoriale. |
| Eigenverbraucher (consumatori per uso proprio) | Stromsteuer auf die im Vormonat für den Eigenbedarf verbrauchten Mengen. |
| Hybridbetreiber (consumatori-venditori) | Summe beider vorstehenden Kriterien. |
Für die Akontozahlung im Monat Januar 2026 sieht Art. 7 eine Übergangsregel vor: Sie entspricht dem Betrag der Rate vom Dezember 2025, berechnet nach der alten Methode. Ab Februar 2026 gilt die neue Logik der tatsächlichen Mengen.
Art. 8 - Halbjahreserklärung (dichiarazione semestrale)
Art. 8 ersetzt die jährliche Verbrauchserklärung durch eine dichiarazione semestrale. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich telematisch. Das standardisierte AD-1-Modell und die technischen Übermittlungsspezifikationen legt der ADM-Direktor gemäß Art. 55 Abs. 14 TUA per Verfügung fest.
| Halbjahr | Referenzzeitraum | Frist |
|---|---|---|
| H1 | 1. Januar bis 30. Juni | Ende September desselben Jahres |
| H2 | 1. Juli bis 31. Dezember | Ende März des Folgejahres |
Der Inhalt der Erklärung richtet sich nach dem Erklärungspflichtigen:
- Verkäufer: gelieferte Mengen pro ambito territoriale, multipliziert mit den zum Lieferzeitpunkt geltenden Sätzen, getrennt nach Halbjahr.
- Eigenverbraucher: verbrauchte Mengen, multipliziert mit den zum Verbrauchszeitpunkt geltenden Sätzen.
- Hybridbetreiber: beide vorgenannten Inhalte kombiniert.
Art. 9 - Ausgleichszahlung (conguaglio)
Der conguaglio ist die Differenz zwischen den im Halbjahr geleisteten monatlichen Akontozahlungen und dem Endergebnis der dichiarazione semestrale. Die Zahlung wird zum Ende des Monats fällig, in dem die Halbjahreserklärung eingereicht wird. Für Verkäufer (und für Hybridbetreiber hinsichtlich der Liefermenge) erfolgt die Zahlung getrennt nach ambito territoriale. Eventuelle Steuerguthaben können vorgetragen oder als Rückerstattung beantragt werden.
Art. 10 - Kaution (cauzione) 15 % mit vierteljährlicher Anpassung
Die cauzione (Bürgschaft gegenüber der ADM) entspricht 15 % der geschätzten jährlichen Stromsteuer, berechnet auf Basis der Daten der denuncia di officina. Anschließend wird sie vierteljährlich angepasst, auf Grundlage der tatsächlich gemeldeten Mengen.
Die Reduzierungen für den Status des Akkreditierten Erklärungspflichtigen (SOAC-GE, gemäß Artt. 9-ter ff. TUA) bleiben unberührt: bis zu 100 % Reduzierung der Kaution für die höchste Zuverlässigkeitsstufe, sobald das einschlägige Durchführungsdekret veröffentlicht wird.
Art. 11 - Monatsmeldungen der Stromhändler
Ab dem 1. April 2026 müssen venditori der ADM monatlich die im Vormonat an Endverbraucher fakturierten Mengen telematisch melden, getrennt nach Verwendungszweck (destinazione d'uso) und nach ambito territoriale, einschließlich der zugehörigen Steuerbeträge. Die Frist ist das Ende des auf den Referenzmonat folgenden Monats. Diese Pflicht bestand zuvor nur für Verteiler; das DM 10. März 2026 weitet sie auf Verkäufer aus.
Art. 15 - Sonderbestimmungen: Speicher und Erneuerbare über 20 kW
Art. 15 präzisiert zwei Sonderfälle, die in der Praxis besondere Bedeutung für Photovoltaik- und Batteriespeicheranlagen haben:
- Speichersysteme (Accumulo / BESS): Strom, den netzgekoppelte Elektrizitätswerke verbrauchen, die hauptsächlich aus Speicheranlagen bestehen, ist gemäß Art. 52 Abs. 3 lit. a TUA von der Stromsteuer befreit.
- Erneuerbare über 20 kW: Strom aus erneuerbaren Quellen mit installierter Leistung über 20 kW, der außerhalb des Erzeugungsstandorts oder durch Personen ohne Eigenerzeugerstatus verbraucht wird, ist nicht von der Stromsteuer befreit. Klarstellung zu Art. 52 Abs. 3 lit. b TUA.
Art. 22 - Übergangsbestimmungen für bestehende Betreiber
Art. 22 regelt den Übergang für Betreiber, die zum 31. Dezember 2025 bereits über eine Lizenz oder Genehmigung verfügen. Sie können ihre Tätigkeit ohne neue Zulassungen fortsetzen, sofern sie die folgenden Pflichten erfüllen:
| Pflicht | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anpassung der Kaution auf 15 % | ab 1. April 2026 | Art. 22 Abs. 1 |
| Meldung bestehender Volleinspeise-Erzeuger (gesamte Energie ins Netz) | bis 31. März 2026 | Art. 22 Abs. 5 |
| Anmeldung Erneuerbare-Erzeuger ≤ 20 kW, die an Endverbraucher liefern | bis 31. März 2026 | Art. 22 Abs. 6 |
Bereits hinterlegte Befreiungserklärungen und Erklärungen über die Nichtunterstellung unter die Steuer bleiben gültig (Art. 22 Abs. 2-4). Eine Erneuerung allein wegen des Inkrafttretens der Reform ist nicht erforderlich.
Art. 22 Abs. 5 des Dekrets vom 10. März 2026 - Wortlaut
Die Bestimmung richtet sich an Nicht-Steuerpflichtige (soggetti non obbligati), die ein an das Netz angeschlossenes Elektrizitätswerk betreiben und die gesamte erzeugte Energie ins Netz einspeisen. Der in der italienischen Gazzetta Ufficiale Nr. 66 vom 20. März 2026 (Prot. 26A01335) veröffentlichte Originaltext lautet:
«I soggetti diversi dai soggetti obbligati che esercitano un'officina, collegata alla rete di trasmissione o distribuzione, che produce energia elettrica con modalità diverse da quelle previste dall'articolo 52, comma 2, lettere a), b) e d) del TUA o con le modalità di cui all'articolo 52, comma 2, lettera c), del medesimo TUA con potenza disponibile superiore a 50 kW, già in attività alla data del 31 dicembre 2025, adempiono all'obbligo di cui all'articolo 14, comma 1, inviando, entro il 31 marzo 2026, all'ufficio competente, una comunicazione, nella quale riportano i dati indicati nell'articolo 14, comma 2, primo periodo, nonché il codice identificativo, qualora ne siano già in possesso. Nella medesima comunicazione i predetti soggetti confermano la cessione alla rete dell'intero quantitativo di energia elettrica prodotto.»
Übersetzung in der Praxis: Elektrizitätswerke, die am 31. Dezember 2025 bereits in Betrieb waren und ihre gesamte Stromerzeugung ins Netz einspeisen - mit anderen Modalitäten als Eigenerzeugung/Netzverrechnung (lit. a, b, d) oder bei lit. c mit verfügbarer Leistung über 50 kW - müssen dem zuständigen ADM-Amt bis zum 31. März 2026 eine Mitteilung übermitteln. Diese enthält die Angaben aus Art. 14 Abs. 2 (Stammdaten, technische Daten, ggf. bereits zugewiesener Identifikationscode) sowie die Bestätigung, dass die gesamte erzeugte Energie ins Netz eingespeist wird.
Was Betreiber in Südtirol jetzt tun sollten
Für Betreiber von Elektrizitätswerken in Südtirol und für Energieberater, die italienische Compliance verwalten, ergeben sich aus dem DM 10. März 2026 konkrete operative Schritte:
- Kaution überprüfen: Verhandeln Sie die bestehende Bürgschaft mit Bank oder Versicherung neu und passen Sie sie auf 15 % der geschätzten jährlichen Stromsteuer an, mit Wirkung ab 1. April 2026.
- Monatliches Register der verbrauchten oder fakturierten Mengen einrichten: Die jährliche Zählerablesung reicht für das neue System der monatlichen Akontozahlungen nicht mehr aus.
- Zählerablesung zum 30. Juni jeden Jahres planen, damit die Daten des ersten Halbjahres pünktlich zum 30. September vorliegen.
- Status prüfen: Volleinspeise-Erzeuger oder kleine Erneuerbare-Erzeuger (≤ 20 kW, die an Endverbraucher liefern) müssen die jeweiligen Meldungen oder Anmeldungen bis 31. März 2026 einreichen.
- Verwaltungssoftware auf die halbjährliche AD-1 Struktur, die monatlichen Zahlungen und die neuen technischen ADM-Vorgaben umstellen.
Häufige Fragen
Wann tritt das DM 10. März 2026 in Kraft?
Das Dekret wurde am 20. März 2026 in der Gazzetta Ufficiale Nr. 66 (Prot. 26A01335) veröffentlicht und ist das wichtigste Durchführungsdekret zum D.Lgs. 43/2025. Die operativen Bestimmungen treten 2026 stufenweise in Kraft, nach dem Zeitplan in Art. 22: Insbesondere die Anpassung der Kaution und die monatlichen Meldungen der Stromhändler greifen ab 1. April 2026.
Welche Fristen gelten für die halbjährliche AD-1 Erklärung?
Art. 8 DM 10. März 2026 legt zwei jährliche Fristen ausschließlich auf telematischem Weg fest: Ende September für die Erklärung des ersten Halbjahres (H1, Januar bis Juni) und Ende März des Folgejahres für das zweite Halbjahr (H2, Juli bis Dezember). Das halbjährliche AD-1 Modell legt der Direktor der ADM gemäß Art. 55 Abs. 14 TUA per Verfügung fest.
Wie wird die Kaution in Höhe von 15 % berechnet?
Art. 10 DM legt fest: Die Kaution entspricht 15 % der geschätzten jährlichen Stromsteuer, berechnet auf Basis der Daten der denuncia di officina (Anmeldung des Elektrizitätswerks). Sie wird vierteljährlich angepasst. Für Betreiber, die am 31. Dezember 2025 bereits aktiv waren, gilt die Anpassung ab 1. April 2026 (Art. 22 Abs. 1).
Was müssen Stromhändler ab 1. April 2026 monatlich an die ADM melden?
Art. 11 verpflichtet Stromhändler, der ADM monatlich die im Vormonat an Endverbraucher fakturierten Strommengen zu übermitteln, aufgegliedert nach Verwendungszweck und ambito territoriale, mit Angabe der entsprechenden Stromsteuerbeträge. Das technische Format legt der ADM-Direktor per Verfügung fest.
Was ändert sich für Speichersysteme und erneuerbare Energien?
Art. 15 stellt zwei Punkte klar. Strom, den netzgekoppelte Werke verbrauchen, die überwiegend aus Speichersystemen bestehen, ist von der Stromsteuer befreit (Art. 52 Abs. 3 lit. a TUA). Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Leistung von mehr als 20 kW ist hingegen NICHT befreit, wenn er außerhalb des Produktionsstandorts oder durch andere Personen als den Eigenerzeuger verbraucht wird (Klarstellung zu Art. 52 Abs. 3 lit. b TUA).
Rechtsquellen
- DM 10. März 2026 (MEF - Vizeminister) - Gazzetta Ufficiale Serie Generale Nr. 66 vom 20.03.2026, Prot. 26A01335
- D.Lgs. 14. März 2025, Nr. 43 - Reform des Testo Unico delle Accise (insbesondere Art. 56-ter TUA als Rechtsgrundlage des Durchführungsdekrets)
- D.Lgs. 504/1995 (TUA) - Artt. 52, 53, 53-bis, 55: materielle Normen zur Stromsteuer
- Circolare ADM 32/2025 und Circolare ADM 34/2025 - operative Hinweise zur Ausfüllung und Übergang zur Halbjahreserklärung
- Vollständiger Leitfaden zur AD-1 Erklärung - Pillar-Übersicht zu Quadri, Fristen und Berechnung der Stromsteuer.
- D.Lgs. 43/2025: Was sich für AD-1 Erklärungen 2026 ändert - das Gesetz, dessen Anwendung das DM 10. März 2026 regelt.
- Kaution Elektrizitätswerk 2026: neue Berechnung 15 % - Vertiefung zu Art. 10 mit Rechenbeispielen und Anpassungsfrist.
- Elektrizitätswerk: Erklärungspflichtige, ADM-Lizenzen und Meldepflichten - welche Figur welche Quadri und welche Lizenz auslöst.