CER (Erneuerbare Energiegemeinschaft) in Italien: AD-1 Stromverbrauchsteuer-Erklärung 2026

Veröffentlicht: Team Deklara7 Min. Lesezeit

Comunità Energetiche Rinnovabili (CER) - auf Deutsch Erneuerbare Energiegemeinschaften - fallen nach D.Lgs. 199/2021 in Italien unter die Pflichten der Stromverbrauchsteuer (it. accisa sull'energia elettrica, umgangssprachlich Stromsteuer), sobald sie Strom über das Netz erzeugen, teilen oder abgeben. Welche Rolle die CER dabei einnimmt, hängt von der Konfiguration ab: speist sie die Erzeugung ins Netz ein, während die Mitglieder mit eigenen Lieferverträgen beziehen - der Regelfall -, ist sie nicht zahlungspflichtige Erklärungspflichtige nach Art. 56-bis TUA und meldet nur Energieflüsse. Zahlungspflichtig nach Art. 53 TUA wird sie erst, wenn sie Strom an Endkunden abrechnet oder die eigene Erzeugung selbst verbraucht. An dieser Einordnung hängt auch der Turnus: Die zahlungspflichtige CER wechselt ab 1. Januar 2026 zur halbjährlichen AD-1 Erklärung (D.Lgs. 43/2025), erste Frist 30. September 2026 für das erste Halbjahr H1 (Januar bis Juni 2026). Die nicht zahlungspflichtige CER nach Art. 56-bis TUA bleibt dagegen bei der Jahreserklärung, der nächsten bis 31.03.2027: Das ADM-Rundschreiben Nr. 9/D vom 7. Mai 2026 nimmt die Nicht-Pflichtigen von den neuen Halbjahreserklärungen aus. Unterzeichner ist der bei der italienischen Zollagentur (ADM) registrierte gesetzliche Vertreter der CER, nicht die einzelnen Mitglieder als Eigenerzeuger einer Photovoltaikanlage oder als Verbraucher. Wer nicht einreicht, zahlt eine Strafe von 100 % bis 200 % der geschuldeten Steuer, mindestens 500 €. Einen Gesamtüberblick zu allen AD-1 Pflichten in Italien finden Sie im Hauptleitfaden zur AD-1 Erklärung; für die regulatorische Grundlage 2026 siehe DM 10. März 2026.

Schnelldefinitionen

CER (Comunità Energetica Rinnovabile)
Erneuerbare Energiegemeinschaft nach D.Lgs. 199/2021: eigenständige juristische Person, die Erzeuger und Verbraucher erneuerbarer Energie in einem festgelegten geografischen Perimeter in Italien zusammenführt.
Erklärungspflichtiger
Die CER als juristische Person, nicht die einzelnen Mitglieder. Zahlungspflichtig nach Art. 53 TUA ist sie nur, wenn sie Strom an Endverbraucher abrechnet oder die eigene Erzeugung selbst verbraucht; im Regelfall, mit der gesamten Erzeugung im Netz, ist sie nicht zahlungspflichtige Erklärungspflichtige nach Art. 56-bis TUA.
Kollektiver Eigenverbrauch
Strom, den die CER-Anlagen erzeugen und den die Mitglieder ohne Abgabe an Dritte untereinander teilen; relevant für Art. 52 TUA.
BESS
Battery Energy Storage System: elektrochemischer Speicher; die Abgabe aus dem Speicher ins Netz erfassen Sie im Quadro G unter der Abgabetypologie R.
RIU
Rete Interna d'Utenza: privates Netz innerhalb eines abgegrenzten Perimeters; die Abgabe an Konsortialmitglieder läuft über Quadro G, Typologie A.
Halbjahreserklärung
AD-1 Periodizität ab D.Lgs. 43/2025, nur für zahlungspflichtige Erklärungspflichtige: H1 (Januar bis Juni) bis 30. September, H2 (Juli bis Dezember) bis 31. März des Folgejahres. Nicht-Pflichtige nach Art. 56-bis TUA bleiben jährlich.
20-kW-Schwelle
Verfügbare Leistung, unterhalb derer erneuerbare Anlagen im Eigenverbrauch nicht der Stromsteuer unterliegen (Art. 52 Abs. 2 lit. a TUA).

Was ist eine Erneuerbare Energiegemeinschaft im Sinne der Stromsteuer

Eine CER ist eine eigenständige juristische Person - Verein, Genossenschaft, Einrichtung des Dritten Sektors oder Gesellschaft ohne überwiegende Gewinnabsicht -, die Erzeuger und Verbraucher erneuerbarer Energie innerhalb eines vom GSE festgelegten geografischen Perimeters zusammenführt. Für die Stromsteuer behandelt die ADM die CER als einen einzigen Betreiber: Die CER selbst, nicht die einzelnen Mitglieder, hält die ADM-Lizenz oder Genehmigung und reicht die AD-1 Erklärung ein. Jedes Mitglied bleibt für seinen Endverbrauch verantwortlich. Den erzeugten und geteilten Strom erklärt jedoch die CER als Einheit.

Welche Erklärungspflichtigen-Rolle hat eine CER

Erklärungspflichtig ist immer die CER als juristische Person, nie die einzelnen Mitglieder. Welche Rolle sie einnimmt, hängt davon ab, wie der erzeugte Strom zu den Verbrauchern gelangt:

  • Anlage aus erneuerbaren Quellen bis 20 kW verfügbare Leistung, für den Eigenverbrauch genutzt: Der Strom unterliegt der Stromverbrauchsteuer nicht (Art. 52 Abs. 2 lit. a TUA). Keine Lizenz, keine AD-1-Erklärung.
  • Art. 56-bis TUA (nicht zahlungspflichtige Erklärungspflichtige) - der Regelfall einer CER. Die Erzeugung geht ins Netz, die Mitglieder beziehen mit ihren eigenen Lieferverträgen aus dem Netz, und die Steuer erhebt nachgelagert der Verkäufer des jeweiligen Mitglieds. Die CER braucht dennoch Werksanmeldung, codice ditta und eine jährliche AD-1-Erklärung über die reinen Energieflüsse - keine Halbjahreserklärung, denn das ADM-Rundschreiben Nr. 9/D vom 7. Mai 2026 nimmt die Personen nach Art. 56-bis TUA davon ausdrücklich aus. Nächste Frist: 31.03.2027 für das Steuerjahr 2026.
  • Art. 53 Abs. 1 TUA (Verkäufer) - wenn die CER Strom an Mitglieder oder Dritte abrechnet und sie über eine eigene Leitung, also am öffentlichen Netz vorbei, direkt versorgt. Das ist eine Lieferung an Endverbraucher: Die CER ist zahlungspflichtig und braucht Betriebslizenz, Kaution und Steuerabrechnung.
  • Art. 53 Abs. 2 lit. a TUA (Betreiber eines Erzeugungswerks für den Eigenverbrauch) - wenn die CER den selbst erzeugten Strom in eigenen Räumen verbraucht. Über 20 kW ist der Eigenverbrauch aus erneuerbaren Quellen nach Art. 52 Abs. 3 lit. b TUA befreit, die Befreiung betrifft aber die Steuer, nicht die Pflichten.

Art. 53 Abs. 3 TUA kommt hier nicht zum Tragen: Er regelt die Anerkennung auf Antrag für Bezieher, die Strom nach Umwandlung mit mehr als 200 kW verfügbarer Leistung einheitlich nutzen oder von zwei oder mehr Lieferanten mehr als 200.000 kWh im Monat beziehen.

Die Erklärung unterzeichnet der gesetzliche Vertreter der CER. Verwaltet die CER sowohl kollektiven Eigenverbrauch als auch Stromabgabe an Dritte, kann sie als Eigenverbraucher-Verkäufer eingestuft werden und muss zusätzliche Quadri ausfüllen.

Welche AD-1 Quadri muss eine CER ausfüllen

Welche Quadri Pflicht sind, hängt von der technischen Konfiguration der CER ab:

CER-KonfigurationErforderliche AD-1 Quadri
Erzeugung aus erneuerbaren Quellen > 20 kW, ausschließlich befreiter EigenverbrauchQuadro A, Quadro G, Prospetto L (Eigenverbrauch in Zeile L6)
Mit Abgabe ins Netz oder an DritteQuadro A, Quadro G; bei Verkauf an Endverbraucher zusätzlich Quadro I sowie Quadro P und Quadro Q
Mit BESS (Speichersystem)Quadro A, Quadro G (Abgabe aus dem Speicher: Typologie R); ist der Strom nicht durchgehend erneuerbar, kommen B, C, E, J, L, M, P, Q und der Elenco fornitori hinzu
Mit integrierter RIUwie oben, dazu Quadro G Typologie A (Abgabe an Konsortialmitglieder) und, bei Verkauf ohne eigenständigen POD, Quadro I Typologie L

Quadro A ist die Ableseliste der Erzeugung: Zählernummer, aktueller und vorheriger Zählerstand, Differenz, Ablesekonstante, kWh und Summe. Er enthält keine Anlagendaten - Leistung, Energiequelle und POD stehen in der Werksanmeldung nach Art. 53-bis Abs. 1 TUA, die Angaben zur CER selbst im Frontespizio. Quadro G listet die Abgänge nach Typologie, also auch die Netzeinspeisung. Die Prospetti J, L und M gliedern die Verbräuche nach steuerlichem Status: nicht unterworfen, befreit, steuerpflichtig. Die Quadri P und Q enthalten Liquidation und Saldo je Gebiet.

Halbjährliche Fristen 2026

HalbjahrReferenzzeitraumErklärungsfrist
H1 20261. Januar bis 30. Juni 202630. September 2026
H2 20261. Juli bis 31. Dezember 202631. März 2027

Die für die H1-Erklärung maßgebliche Erstablesung muss zum 30. Juni 2026 erfolgen. Die Schlussablesung für H2 erfolgt zum 31. Dezember 2026.

Dieser Kalender gilt für die zahlungspflichtige CER. Bleibt die CER nach Art. 56-bis TUA nicht pflichtig - gesamte Erzeugung ins Netz, Mitglieder mit eigenen Lieferverträgen -, greift der Halbjahreskalender nicht: Sie reicht eine einzige Jahreserklärung über die Flüsse ein, für das Steuerjahr 2026 bis 31.03.2027. Maßgeblich ist die Ablesung zum 31. Dezember 2026.

CER mit BESS oder Mischnutzung

CER mit Speichersystemen (BESS - Battery Energy Storage System) müssen den in die Batterie geladenen Strom und den abgegebenen Strom getrennt erfassen, da beide Größen die Steuerberechnung unterschiedlich beeinflussen. Strom, der aus dem BESS entladen und an Endverbraucher abgegeben wird, unterliegt der Stromsteuer; Strom, den die CER-Mitglieder direkt selbst verbrauchen, gilt als kollektiver Eigenverbrauch. Die Abgabe aus dem Speicher ins Netz erfassen Sie im Quadro G unter der Abgabetypologie R, die seit 2024 eigens dafür vorgesehen ist.

Mischnutzung - ein Teil des erzeugten Stroms selbst verbraucht, ein Teil abgegeben - erfordert eine getrennte Buchführung nach Verwendungszweck. Fehlt einer CER die separate Messung für die verschiedenen Verwendungen, riskiert sie, die Quadri nicht korrekt ausfüllen zu können.

Unterschied zwischen CER und RIU (Reti Interne d'Utenza)

Eine CER kann Anlagen und Verbrauchspunkte zusammenfassen, die physisch voneinander entfernt liegen und über das öffentliche Verteilnetz verbunden sind. Eine RIU (Rete Interna d'Utenza) hingegen ist ein privates Netz, das mehrere Entnahme- und Einspeisepunkte innerhalb eines physisch abgegrenzten Perimeters verbindet (z.B. ein Industriestandort oder eine Wohnanlage).

Für die ADM ist diese Unterscheidung relevant: Die Abgabe an Konsortialmitglieder innerhalb einer RIU läuft in Quadro G unter der Typologie A, ein Verkauf an RIU-Verbraucher ohne eigenständigen POD in Quadro I unter der Typologie L. Verwaltet eine CER intern zugleich eine RIU (z.B. Wohnhäuser mit gemeinsamem Privatnetz), muss sie die zwei Perimeter getrennt erklären.

Checkliste für den CER-Verantwortlichen

  1. Prüfen Sie, ob die CER eine ADM-Lizenz oder Genehmigung auf die juristische Person der CER besitzt (nicht auf einzelne Mitglieder)
  2. Klären Sie die technische Konfiguration: nur Eigenverbrauch, Netzeinspeisung, BESS vorhanden, RIU vorhanden
  3. Bestimmen Sie die Pflicht-Quadri anhand der Konfiguration (Tabelle oben)
  4. Richten Sie die monatliche Messung der geteilten und abgegebenen kWh für jeden Messpunkt ein (Voraussetzung für die ab 2026 fälligen monatlichen Zahlungen)
  5. Erfassen Sie die Zählerablesung zum 30. Juni 2026, um die H1-Halbjahresdaten abzuschließen
  6. Berechnen und hinterlegen Sie die Kaution (15 % der geschätzten Jahresstromsteuer, DM 10. März 2026)
  7. Übermitteln Sie die AD-1 H1-Erklärung bis 30. September 2026, wenn die CER zahlungspflichtig ist; ist sie nach Art. 56-bis TUA nicht pflichtig, die jährliche Flusserklärung bis 31.03.2027

Rechtsgrundlagen

  • D.Lgs. 14. März 2025, Nr. 43 - Art. 53 und Art. 56-bis TUA (zahlungspflichtige und nicht zahlungspflichtige Erklärungspflichtige)
  • Rundschreiben ADM 32/2025 - Neue Verwendungszwecke, Anweisungen zu AD-1 Quadri für CER
  • DM 10. März 2026 - Halbjahreserklärung, monatliche Zahlungen, Kaution 15 %
  • D.Lgs. 8. November 2021, Nr. 199 - Gründung und Regelung der CER in Italien
  • D.Lgs. 504/1995 (TUA), Art. 52-54 - Stromsteuer, Rechtsgrundlage

Deklara übernimmt die Erklärungspflichten der CER: von der Betriebsmeldung bis zur halbjährlichen AD-1 Erklärung, mit Unterstützung für alle 8 Erklärungspflichtigen nach TUA.

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Die Halbjahreserklärungen 2026 rücken näher.

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