Halbjährliche AD-1 Erklärung 2026: Fristen, Vorauszahlungen und neuer Meldetakt

Veröffentlicht: Team Deklara6 Min. Lesezeit

Ab dem 1. Januar 2026 gilt die AD-1 Erklärung nicht mehr jährlich, sondern halbjährlich - so sieht es das D.Lgs. 14. März 2025, Nr. 43 in Verbindung mit dem DM vom 10. März 2026 vor. Jeder Inhaber eines Elektrizitätswerks mit ADM-Lizenz oder -Genehmigung gibt nun zwei Erklärungen pro Jahr ab: die erste für Januar-Juni (H1), fällig am 30. September, und die zweite für Juli-Dezember (H2), fällig am 31. März des Folgejahres. Zugleich ersetzen monatliche Zahlungen auf den tatsächlichen Verbrauch des Vormonats das alte System fester Vorauszahlungen. Fällig sind diese Zahlungen jeweils zum Ende des Folgemonats. Einen vollständigen Überblick über die AD-1 Pflichten im neuen Regime bietet der vollständige Leitfaden zur AD-1 Erklärung.

Schnelldefinitionen

Halbjährlicher Turnus
Meldetakt der AD-1 Erklärungen ab 2026: H1 umfasst Januar-Juni, H2 Juli-Dezember.
H1 2026
Erstes Halbjahr: Zählerdaten zum 30. Juni 2026 erfassen, Erklärung bis 30. September 2026 einreichen.
H2 2026
Zweites Halbjahr: Daten zum 31. Dezember 2026, Erklärung bis 31. März 2027.
Monatliche Vorauszahlung (acconto mensile)
Stromsteuerzahlung, fällig bis zum Ende des Folgemonats, berechnet auf den tatsächlichen Verbrauch des Vormonats.
Conguaglio (Ausgleichszahlung)
Differenz zwischen der im Halbjahr tatsächlich geschuldeten Steuer und den bereits geleisteten monatlichen Vorauszahlungen.
Elektrizitätswerk
Anlage mit ADM-Lizenz oder -Genehmigung, die Strom erzeugt, umwandelt oder verteilt und der Stromsteuer unterliegt.
D.Lgs. 43/2025
Gesetzesdekret zur Reform der Stromsteuer im Einheitsgesetzbuch der Verbrauchsteuern, in Kraft seit dem 1. Januar 2026.
DM 10. März 2026
Durchführungsdekret (G.U. Nr. 66 vom 20.03.2026); legt die operativen Regeln für Halbjahreserklärungen, monatliche Vorauszahlungen und die 15-Prozent-Kaution fest.

Vom Jahresrhythmus zum Halbjahresrhythmus

Bis 2025 folgte die AD-1 Erklärung dem Kalenderjahr: Ein einziges Dokument fasste alle stromsteuerpflichtigen Verbräuche eines Jahres zusammen und ging bis zum 31. März des Folgejahres an die ADM. Ein einfaches Modell, das aber mehr als zwölf Monate zwischen Steuerperiode und endgültiger Abrechnung offen ließ.

Das D.Lgs. 43/2025 halbiert dieses Fenster. Ab 2026 fallen pro Jahr zwei Erklärungen an, jede mit eigener Frist:

HalbjahrBezugszeitraumFrist
H1 20261. Januar – 30. Juni 202630. September 2026
H2 20261. Juli – 31. Dezember 202631. März 2027
H1 20271. Januar – 30. Juni 202730. September 2027

Der Verwaltungsaufwand verdoppelt sich. Die H1-Frist fällt mitten in den Sommer: Wer keine automatischen Erinnerungen und kein strukturiertes Verwaltungssystem hat, riskiert, den 30. September zu verpassen. In der Praxis brauchen Sie jedes Jahr eine Zählerablesung zum 30. Juni, um die Daten des ersten Halbjahres sauber abzuschließen.

Übergangsregel: die letzte Jahreserklärung (für 2025)

Der Wechsel zum halbjährlichen Regime hat die Pflicht für das Vorjahr nicht aufgehoben. Die Erklärung für das Jahr 2025 blieb nach den alten Jahresregeln einzureichen: Stichtag war der 31. März 2026, und zwar noch auf dem damaligen AD-1 Vordruck.

Das neue halbjährliche Regime greift folglich ab dem 1. Januar 2026. Die erste Halbjahreserklärung ist die für H1 2026 (Januar-Juni), fällig am 30. September 2026. Wer die Jahreserklärung 2025 verspätet eingereicht hat, ist im Rückstand; wer sie gar nicht eingereicht hat, riskiert die im TUA vorgesehenen Sanktionen.

Monatliche Vorauszahlungen: so funktionieren sie

Die Reform bringt auch bei den unterjährigen Zahlungen einen Paradigmenwechsel. Das alte System sah feste monatliche Vorauszahlungen vor, berechnet auf die im Vorjahr geschuldete Steuer, mit einem Ausgleich am Ende der Jahreserklärung. Planbar, aber losgelöst vom tatsächlichen Verbrauch.

Ab dem 1. Januar 2026 bemisst sich die Vorauszahlung am tatsächlichen Verbrauch (bzw. den fakturierten Mengen) des Vormonats und ist bis zum Ende des Folgemonats fällig:

  • Eigenverbraucher: Stromsteuer auf die im Vormonat selbst verbrauchten Mengen.
  • Verkäufer: Stromsteuer auf die im Vormonat an Endverbraucher fakturierten Mengen, nach Versorgungsgebiet.
  • Verbraucher-Verkäufer: Summe aus beiden vorgenannten Kriterien.

Der Conguaglio (Ausgleichszahlung) im Rahmen der Halbjahreserklärung betrifft nur die Differenz zwischen den bereits monatlich geleisteten Zahlungen und dem für das Halbjahr tatsächlich geschuldeten Betrag. Für Januar 2026 galt eine Übergangsregel: Die fällige Vorauszahlung entsprach der Rate für Dezember 2025 nach der alten Methode.

Wer ist betroffen: die Erklärungspflichtigen

Die Pflicht zur halbjährlichen AD-1 Erklärung trifft alle Betreiber eines Elektrizitätswerks mit ADM-Lizenz oder -Genehmigung. Das D.Lgs. 43/2025 hat die Kategorien der Pflichtigen in Art. 52-54 TUA neu gefasst. Die wichtigsten Erklärungspflichtigen sind:

  • Stromerzeuger mit Eigenverbrauch (betriebliche Photovoltaikanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Wasserkraftanlagen)
  • Stromverkäufer an Endverbraucher
  • Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (CER), die Energie an ihre Mitglieder verteilen
  • Großhändler und Zwischenhändler, die Strom zum Weiterverkauf einkaufen
  • Betreiber lokaler Verteilernetze

Von der Erklärungspflicht ausgenommen bleiben Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung unter 20 kW, deren Energie der Erzeuger vollständig selbst verbraucht. Einen vollständigen Überblick über die acht Erklärungspflichtigen bietet die Seite zu den Erklärungspflichtigen gemäß TUA.

Was sich am AD-1 Formular ändert

Das AD-1 Formular ist an den Halbjahresrhythmus angepasst. Die wichtigsten Unterschiede zum alten Jahresformular:

  • Das Feld “Bezugszeitraum” weist nun H1 oder H2 aus (nicht mehr das Kalenderjahr).
  • Der Quadro P (Vorauszahlungen) ist neu gefasst: Die Vorauszahlungen werden nicht mehr pauschal berechnet, sondern entsprechen den im Halbjahr bereits geleisteten monatlichen Zahlungen.
  • Der Conguaglio aus der Erklärung ist bis zum Abgabetermin fällig (30. September für H1, 31. März für H2).
  • Die Zählerdaten müssen sich auf den 30. Juni (H1) bzw. den 31. Dezember (H2) beziehen.

Das aktualisierte Modell und die Ausfüllungsanleitungen für 2026 hat die Rundschreiben ADM 34/2025 vorab kommuniziert und die Det. ADM 213396 vom 8. April 2026 formal festgelegt.

Rechtsquellen

  • D.Lgs. 14. März 2025, Nr. 43 - Reform des TUA, Art. 5 (halbjährliche Periodizität)
  • DM 10. März 2026 - G.U. Serie Generale Nr. 66 vom 20.03.2026 (prot. 26A01335) - Art. 7, 8, 9 (monatliche Vorauszahlungen, Halbjahreserklärung, Conguaglio)
  • Rundschreiben ADM 34/2025 (Dezember 2025) - Ausfüllungsanleitungen zur AD-1 Erklärung 2025 und Vorabinformationen für 2026
  • Det. ADM 213396 vom 8. April 2026 - aktualisiertes AD-1 Formular und technische Übermittlungsspezifikationen

Mehr zum Thema

Teilen


Die Halbjahreserklärungen 2026 rücken näher.

Gebaut für die Reform 2026.Datenschutzerklärung
  • DSGVO Art. 28 konform
  • D.Lgs. 43/2025 Fristen 2026
  • AES-256 verschlüsselt